Dafür spricht auch, dass sich – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – keine objektiven Belege für eine rege bzw. verbesserte Geschäftstätigkeit der I.________ AG nach Vertragsschluss (d.h. insbesondere im Jahr 2009) finden lassen. Es kann zwar in der Zeit von 1. Januar 2009 bis Ende Mai 2009 eine Geschäftstätigkeit in kleinerem Ausmass festgestellt werden, doch fehlte es der I.________ AG gänzlich an Infrastruktur und Liquidität. Zudem führte der Beschuldigte sinngemäss selbst aus, dass die I.________ AG im Jahr 2009 auf fremde Hilfe angewiesen war. So gab er an, dass er das Transportauto von der S.__