Sanierungen feststellbar, die der I.________ AG nach Abschluss des undatierten Vertrages zugekommen wären. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das abstrakt genannte Beispiel des Beschuldigten bezüglich Versicherungen als Sanierungsmassnahme nicht nachvollziehbar ist (Bd. V, pag. 1123 Z. 35 f.). Der gänzliche Entzug der Aktiven der I.________ AG führte dazu, dass deren Tagesgeschäft massiv eingeschränkt und letztlich innert kurzer Zeit – per Ende Mai 2009 – aufgehoben werden musste. Entsprechend fehlt es auch an einer Buchhaltung für das Jahr 2009. Zudem hat der Beschuldigte bei der S.___