16 Darüber hinaus teilt die Kammer die Überzeugung der Vorinstanz, wonach die Umsetzung des besagten Vertrages nicht nur zu einem Mittelabfluss, sondern gar zu einer Aushöhlung der I.________ AG führte aus nachfolgenden Gründen: Durch die Vertragsumsetzung wurden der I.________ AG sämtliche namhaften Aktiven entzogen bzw. es blieb letztlich als einziges namhaftes Aktivum noch das dem Beschuldigten gewährte und nicht einbringliche Darlehen in der Höhe von CHF 369'832.95. Der I.________ AG wurden durch die Übertragung auf die S._____