schrieben wurde (Bd. I, pag. 89; Bd. III, pag. 709). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass nicht mehr eruiert werden kann, wie es sich betreffend das Darlehen und die sich bei der U.________ AG befindlichen Fahrzeuge der I.________ AG verhält. Erwiesen ist einzig, dass der Beschuldigte und J.________ die Übernahme der Darlehensschuld bei der U.________ AG durch die S.________ AG vereinbarten. Die entsprechende Schuldübernahme wurde von den Beteiligten unterzeichnet (Bd. I, pag. 32). Hinsichtlich des Z.________ teilt die Kammer die Überzeugung der Vorinstanz, wonach aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der zweiten erstin-