Diese hatte ein Interesse daran, ihren Standort nicht zu verlieren und den Mietvertrag mit der T.________ AG weiterführen zu können. Zudem wäre die I.________ AG gar nicht in der Lage gewesen das Darlehen zurückzubezahlen (vgl. Bd. VII, pag. 301 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die von der S.________ AG übernommene Schuld der I.________ AG bei der U.________ AG ist aus dem undatierten «Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahmevertrag» ersichtlich, dass die Parteien von einer Schuld in der Höhe von CHF 100'000.00 ausgegangen sind (Bd. I, pag. 30). Dieser Schuldübernahme hat die U.________ AG gemäss separater Vereinbarung zugestimmt (Bd. I, pag.