152 Z. 40 f.). Eine Unternehmung vor dem Konkurs zu retten, beabsichtigt nur, wer mit einem Konkurs rechnet. Daran ändern auch die Einwände des Beschuldigten, wonach er einen Tag vor der Betreibung auf Konkurs noch den Autoscout und die dringenden Sachen einzahlen gegangen sei, nichts (Bd. VIII, pag. 384, Z. 38 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er von der finanziellen Situation der I.________ AG keine Kenntnis hatte und demnach auch nicht mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnete, erachtet die Kammer als reine Schutzbehauptung. 9.4.3 Tatsächliche Auswirkungen des Vertrages auf die I.___