Als logische Folge musste der Beschuldigte auch mit der Möglichkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens rechnen. Dass der Beschuldigte und J.________ im Jahr 2008 bereits mit der Möglichkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens rechneten, ergibt sich letztlich auch aus ihren Aussagen, wonach es ihnen beim Vertragsabschluss einzig darum ging «(…) die Firma zu retten, dass diese nicht Konkurs geht» (Bd. I, pag.143 Z. 454 f.) und in den Worten von J.________ sei die Idee gewesen «(…) die I.________ AG unter allen Umständen vor dem Konkurs zu retten» (Bd. I, pag. 152 Z. 40 f.).