_ AG kommt die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom ausgeübten Zahlungsdruck durch die Straf- und Zivilklägerin, der in Aussicht gestellten Kündigung des Kreditvertrages und von der Überschuldung der I.________ AG wusste. Zudem war ihm bewusst, dass die I.________ AG ihren Zahlungspflichten im Falle einer Kündigung des Kreditvertrages nicht mehr hätte nachkommen können. Als logische Folge musste der Beschuldigte auch mit der Möglichkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens rechnen.