__ AG, der Kassabestand, existierte im angegebenen Betrag ebenfalls nicht. Auch dies musste dem Beschuldigten, welcher die Provisionszahlungen selber ausrichtete und dafür das entsprechende Geld aus der Kasse entnahm, bestens bekannt sein. Gestützt auf die Aussagen und die Funktion des Beschuldigten innerhalb der I.________ AG kommt die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom ausgeübten Zahlungsdruck durch die Straf- und Zivilklägerin, der in Aussicht gestellten Kündigung des Kreditvertrages und von der Überschuldung der I.________ AG wusste.