Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das ihm gewährte Darlehen, welches per Ende des Jahres 2008 noch das einzige nennenswerte Aktivum in der Bilanz der I.________ AG darstellte, aufgrund seiner persönlichen finanziellen Lage nicht – d.h. weder vollständig noch in Teilen – einbringlich war (Bd. I, pag. 35 Ziff. 3, pag. 85 f., pag. 101 Z. 12 ff.). Zur Uneinbringlichkeit des Darlehens hielt M.________ gar fest, dass allen klar war, dass dieses Geld verloren war (Bd. VII, pag. 218 Z. 20 f.). Der weitere hohe Aktivposten in der Bilanz der I.________ AG, der Kassabestand, existierte im angegebenen Betrag ebenfalls nicht.