__ AG «wieder» überschritten wurde und seit dem 6. Oktober 2008 seitens der Straf- und Zivilklägerin keine Einzahlung mehr verbucht werden konnte (Bd. III, pag. 636). Dem Beschuldigten musste zwangsweise bewusst sein, dass die I.________ AG den Kredit im Falle einer Kündigung nicht würde zurückzahlen können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das ihm gewährte Darlehen, welches per Ende des Jahres 2008 noch das einzige nennenswerte Aktivum in der Bilanz der I.________ AG darstellte, aufgrund seiner persönlichen finanziellen Lage nicht – d.h. weder vollständig noch in Teilen – einbringlich war (Bd. I, pag.