So führte M.________ anlässlich seiner Befragung vom 11. September 2012 aus, dass die Abschlussbesprechung der Jahresrechnung 2007 mit Q.________, J.________ und dem Beschuldigten durchgeführt wurde (Bd. I, pag. 217 Z. 8 ff.). Die finanzielle Situation der I.________ AG und der Umstand, dass die Bank (die Straf- und Zivilklägerin) Druck machte, waren dem Beschuldigten – wie auch allen anderen Beteiligen – folglich bekannt. Er wusste vom ausgeübten Druck und demnach von den Mahnungen der Straf- und Zivilklägerin. Mit der Mahnung vom 25. Januar 2007 wurden der I.________ AG für den Fall der Nichtbezahlung recht-