___ AG und insbesondere auch für die Buchhaltung verantwortlich. Aufgrund der Funktion des Beschuldigten ist für die Kammer kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte von der Überschuldung keine Kenntnis gehabt haben soll. Zudem geht aus den Aussagen des Beschuldigten und J.________ zweifelsohne hervor, dass ihnen die finanziellen Schwierigkeiten der I.________ AG im Jahr 2007 bzw. zu Beginn des Jahres 2008 bewusst war. Beide sprachen von (massiven) Umsatzeinbrüchen und Liquiditätsproblemen in den Jahren 2004 - 2008 (Bd. I, pag. 137 Z. 221 f., pag. 148 Z. 28 ff., pag. 151 Z. 2, pag. 185 Z. 199 und Z. 204 ff.).