Demgegenüber betrug das kurzfristige Fremdkapital CHF 332'493.10 (Bd. I, pag. 20). Dies erweckt zunächst den Eindruck einer liquiden Gesellschaft. Wird jedoch berücksichtigt, dass das dem Beschuldigten gewährte Darlehen in der Höhe von CHF 394’973.00 (Bd. I, pag. 19) nicht einbringlich war – was vorliegend unbestrittenermassen der Fall war (vgl. die Aussage des Beschuldigten Bd. I, pag. 101 Z. 12 ff. und vgl. Bd. I, pag. 35 Ziffer 3 und pag. 85) – ergibt sich per Ende des Jahres 2007 ein Umlaufvermögen von CHF 285'983.80, was unter dem Wert des kurzfristen Fremdkapitals liegt. Vor diesem Hintergrund wies die I._____