11 auf sich genommen habe, scheint insbesondere angesichts der zu Beginn des Strafverfahrens klaren Aussagen des Beschuldigten als eine – im Wissen um die eingetretene Rechtskraft des Urteils gegen J.________ – nachgeschobene Schutzbehauptung. 9.4.2 Kenntnis der Überschuldung der I.________ AG vor Vertragsabschluss Trotz der erwiesenermassen innegehabten und tatsächlich ausgeübten Geschäftsführerposition bestreitet der Beschuldigte konsequent von der desolaten finanziellen Situation der I.________ AG im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses «Kaufvertrag/