Letztlich spricht, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch der sehr gute Lohn des Beschuldigten für eine Führungsposition und gegen eine klassische Anstellung als X.________ (Bd. III, pag. 458 ff.). An der Glaubwürdigkeit der tatnächsten Aussagen des Beschuldigten hat die Kammer keine Zweifel. Es ist mithin darauf abzustellen. Die Kammer erachtet es folglich als erstellt, dass der Beschuldigte in der I.________ AG neben seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied und Aktionär auch die Geschäftsführerposition innehatte und diese auch tatsächlich operativ wahrnahm. Darüber hinaus war der Beschuldigte für die Administration und insbesondere für die Buchhaltung verantwortlich.