Die Geschäftsführerposition hat der Beschuldigte denn auch tatsächlich wahrgenommen: Er war derjenige, der die Buchhaltung geführt bzw. mindestens entschieden hat, welche Unterlagen in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Er war derjenige, der für die Kasse verantwortlich war und die Kassabestände anlässlich der Jahresabschlüsse gegenüber der Gesellschaft bestätigte (u.a. pag. 569). Er war derjenige, der nach eigenen Aussagen dafür besorgt war, dass «Geld verdient wird» (Bd. VIII, pag. 383 Z. 22). Letztlich spricht, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch der sehr gute Lohn des Beschuldigten für eine Führungsposition und gegen eine klassische Anstellung als X.____