Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte J.________, seinen (dominanten) Chef, von welchem er noch heute abhängig sei, habe beschützen müssen. Dies erkläre das Aussageverhalten des Beschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens. Diese Einwände sind für die Kammer in keinerlei Hinsicht nachvollziehbar und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Aus den Akten geht zweifelsohne hervor, dass der Beschuldigte Aktionär, Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der I.________ AG war. Die Geschäftsführerposition hat der Beschuldigte denn auch tatsächlich wahrgenommen: