Es sei jedoch klar, dass J.________ der Präsident (Anmerkung der Kammer: gemeint Präsident des Verwaltungsrates der I.________ AG) gewesen sei und Q.________ die Buchhaltung gemacht habe. J.________ sei ein dominanter Chef, er habe noch heute Respekt vor ihm. Der Verlust von J.________ wäre für den Beschuldigten eine «Oberkatastrophe» (Bd. VIII, pag. 387 Z. 27). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte J.________, seinen (dominanten) Chef, von welchem er noch heute abhängig sei, habe beschützen müssen.