Er habe jeweils nur seine Ideen geäussert, aber entschieden habe stets J.________. Q.________ habe die Buchhaltung gemacht. Er sei zu 100% angestellt gewesen. Finanzfragen und die Buchhaltung seien nicht in seiner Kompetenz gelegen. Im Nachhinein sei ihm die Verantwortung, die er als Verwaltungsrat gehabt habe, bewusst. Er habe die Aufgabe als Verwaltungsrat aber nicht wahrgenommen. Dies sei ein Fehler (Bd. VIII, pag. 383 Z. 31 ff.). Auf die Fragen seines Verteidigers gab der Beschuldigte an, dass er im vorliegenden Verfahren bewusst alle Vorwürfe auf sich genommen habe. Es sei jedoch klar, dass J.______