1126 Z. 36). Auch im Rahmen der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2019 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen (Bd. VII, pag. 205 Z. 18). Die Aussagen des Beschuldigten wurden auch von J.________ bestätigt. So führte J.________ aus, dass alles vom Beschuldigten geführt und entschieden worden sei. Er selber habe keinen Einfluss auf die strategischen Entscheide der Firma genommen (Bd. I, pag. 147, Z. 43 ff.). Auch gab er an, dass der Beschuldigte die Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung innegehabt habe (Bd. I, pag. 148 Z. 18 ff.).