Zwar sagte er nun aus, dass die Firma E.________, M.________, für die Buchhaltung zuständig gewesen sei, führte dann aber wiederum aus, dass er entschieden habe, welche Unterlagen in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Er habe die Firma alleine geführt und die vollumfängliche Verantwortung gehabt. Er habe machen und tun können, wie er gewollt habe (Bd. I, pag. 133 Z. 56 ff.). Der Beschuldigte setzte sich denn gar gedanklich mit der Buchhaltung auseinander und besprach sich sogar mit einem Kollegen im Ausgang darüber (Bd. I, pag. 134 Z. 94 ff.).