Bei diesen Aussagen handelt es sich um die ersten und tatnächsten Aussagen des Beschuldigten in Kenntnis des Strafverfahrens. Der Beschuldigte bestätigte seine Ausführungen anlässlich einer späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft: So hielt er erneut fest, dass er seit der Gründung der I.________ AG im Jahr .________ Geschäftsführer der I.________ AG gewesen sei. Zwar sagte er nun aus, dass die Firma E.________, M.________, für die Buchhaltung zuständig gewesen sei, führte dann aber wiederum aus, dass er entschieden habe, welche Unterlagen in die Buchhaltung aufgenommen wurden.