___ ihm bei der Geschäftstätigkeit nicht reingeredet habe. J.________ sei zwar Verwaltungsratspräsident gewesen, er selber habe aber die volle Geschäftsführung, zu 100%, innegehabt. J.________ habe keine geschäftsführende Aufgabe innegehabt, sondern nur kleine Aufgaben erledigt. Er selber habe die Buchhaltung geführt und sei für die Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich gewesen (Bd. I, pag. 97 Z. 32 ff. und pag. 98 Z. 1 ff.). Bei diesen Aussagen handelt es sich um die ersten und tatnächsten Aussagen des Beschuldigten in Kenntnis des Strafverfahrens.