Der Beschuldigte war folglich – was er auch nicht bestreitet – Mitglied des Verwaltungsrates der I.________ AG. Die Überzeugung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte neben seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied auch die Geschäftsführungsposition und die Verantwortung für die Buchhaltung innehatte, teilt die Kammer aus nachfolgenden Gründen: Der Beschuldigte hielt im Rahmen seiner ersten Einvernahme fest, dass er alleine bei der I.________ AG gearbeitet habe, er der einzige Entscheidungsträger der Firma gewesen sei und J.________ ihm bei der Geschäftstätigkeit nicht reingeredet habe.