wozu der Notar konkret beauftragt worden sei. Erstellt sei jedoch, dass weder der Beschuldigte noch J.________ beim Notar bezüglich der fehlenden Regelung mit der Straf- und Zivilklägerin nachgefragt bzw. sich anderweitig informiert hätten, dies obschon ihnen das Fehlen der Straf- und Zivilklägerin im vorgelegten Vertrag aufgefallen sei und offenbar auch gewisse Zweifel an dessen inhaltlichen Korrektheit bestanden hätten (Bd. VII, pag. 304 S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als der Vertrag im Jahr 2008 abgeschlossen worden sei, sei die finanzielle Lage der I.________ AG schlecht bis sehr schlecht gewesen.