Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich des betrügerischen Konkurses als erwiesen. Sie kam zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in der I.________ AG die Geschäftsführerposition innegehabt und diese auch tatsächlich wahrgenommen habe. Zudem sei der Beschuldigte für die Administration verantwortlich gewesen. Die Vorinstanz gelangte sodann zum Schluss, dass gestützt auf die im undatierten Vertrag festgehaltenen Zahlen nicht von einer kongruenten Leistung zwischen der I.________ AG und der S.________ AG ausgegangen werden könne.