Die Gegenleistungen von der S.________ AG gegenüber der I.________ AG seien mehr als nur vorhanden gewesen. Es habe kein Mittelabfluss stattgefunden. Der Beschuldigte bestreitet zudem, dass er hätte erkennen müssen, dass der I.________ AG zum Nachteil der Gläubiger die letzten Aktiven entzogen worden seien. Der Beschuldigte brachte vor, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass der von einem Notar formulierte Vertrag rechtlich korrekt sei. 9.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich des betrügerischen Konkurses als erwiesen.