Diesem Schluss schliesst sich die Kammer an. Der Vollständigkeit halber kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 296, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst, dass die I.________ AG am .________ in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen wurde. Der Verwaltungsrat bestand seit der Gründung aus dem Beschuldigten und J.________, welche beide einzelunterschriftsberechtigt waren. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte für die I.________ AG mit der S.__