7 Kenntnis gehabt habe. Am 12. Januar 2010 sei schliesslich (erstmals) der Konkurs über die I.________ AG eröffnet und am 10. Februar 2010 mangels Aktiven eingestellt worden. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschuldigte zum einen wegen Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 aStGB) und evtl. wegen betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 aStGB) angeklagt. Die Vorinstanz erwog, dass der Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers infolge Verjährung nicht mehr zu prüfen sei. Diesem Schluss schliesst sich die Kammer an.