Bei der Urkundenfälschung handelt es sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht um ein Vermögensdelikt, womit in der Anklageschrift zu Recht kein Deliktsbetrag aufgenommen wurde. Die Anklage umschreibt die vorgeworfene Tat hinreichend genau und der Beschuldigte verfügt damit über die nötigen Informationen, um sich wirksam verteidigen zu können. Der Anklagegrundsatz ist demzufolge nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung