zu Art. 325 StPO). Die Kammer vermag vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erkennen. Rechtsgut der Urkundenfälschung ist der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Vor Art. 251 StGB). Bei der Urkundenfälschung handelt es sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht um ein Vermögensdelikt, womit in der Anklageschrift zu Recht kein Deliktsbetrag aufgenommen wurde.