Dabei sind die für die Subsumtion notwendigen Elemente spezifisch darzustellen, indem insb. Tatmittel, Tatobjekte, Tatprodukte, Tathandlungen und Taterfolg konkret bezeichnet werden. Als Folgen der Tatausführung zu erwähnen sind die durch eine Tat unter Umständen erlangten Deliktsbeträge. Anzugeben ist etwa die Höhe des Deliktsbetrags bei Vermögensdelikten im Hinblick auf Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (aStGB; SR 311.0 [zum anwendbaren Recht, vgl. Ziffer V.13 hiernach]) (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 325 StPO).