4 betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue Umschreibung der Sachverhaltselemente (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO), die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 mit Verweis auf BGE 143 IV 63 E. 2.2;