II. Formelle Vorbringen der Verteidigung In seinem Parteivortrag brachte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – vor, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, weil die Anklageschrift betreffend den vorgeworfenen Tatbestand der Urkundenfälschung keine Deliktssumme erwähne, obwohl diese bei Vermögensdelikten zwingend anzugeben sei (Bd. VIII, pag. 392).