Am 24. September 2019 teilte die Straf- und Zivilklägerin der Verfahrensleitung mit, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (Bd. VIII, pag. 350). Hingegen beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 die Durchführung eines mündlichen Verfahrens (Bd. VIII, pag. 352). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wurde von den Eingaben der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben und die Ansetzung der Hauptverhandlung in Absprache mit den Parteien in Aussicht gestellt (Bd. VIII, pag. 354 f.).