344 f.). Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde von den Eingaben der Straf- und Zivilklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurden der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin aufgefordert, innert angesetzter Frist von 14 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (Bd. VIII, pag. 346 f.). Am 24. September 2019 teilte die Straf- und Zivilklägerin der Verfahrensleitung mit, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (Bd. VIII, pag.