Gleichzeitig wurde der Straf- und Zivilklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Bd. VIII, pag. 338 f.). Mit Schreiben vom 19. September 2019 teilte die Straf- und Zivilklägerin mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Bd. VIII, pag. 342). Am 20. September 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (Bd. VIII, pag. 344 f.).