2 damit zusammenhängenden Sanktionen und Kostenfolgen sowie auf den Zivilpunkt. Mit Verfügung vom 4. September 2019 wurde von der Berufungserklärung Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Straf- und Zivilklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Bd. VIII, pag.