Der Beschuldigte wurde wiederum verpflichtet, dem Kanton die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘504.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Zivilpunkt wurde verfügt, dass die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin zur Beurteilung der Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wird, wobei für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden wurden. Die Vorinstanz hat sodann unter Ziffer IV. eine weitere Verfügung getroffen (Rückgabe Bundesordner an E.________).