Der Vollzug dieser Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 30 Tage festgesetzt wurde. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘455.00, auferlegt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten sodann zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), in der Höhe von CHF 18‘289.40.