Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 318 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Gysi (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand betrügerischer Konkurs und Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 15. April 2019 (PEN 17 419) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 15. April 2019 (Bd. VII, pag. 268 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des betrügeri- schen Konkurses und der Urkundefälschung schuldig erklärt. Hierfür wurde der Be- schuldigte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend to- tal CHF 2‘400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 24. November 2009 und zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Ober- land vom 30. März 2015 verurteilt. Der Vollzug dieser Geldstrafe wurde aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 30 Tage festgesetzt wurde. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 6‘455.00, auferlegt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten sodann zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), in der Höhe von CHF 18‘289.40. Die restanzliche amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im Verfahren PEN 15 336 wurde auf CHF 3‘286.45 bestimmt. Der Be- schuldigte wurde verpflichtet, dem Kanton die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 626.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ab der Kassation im Verfahren PEN 17 419 (inkl. Ausstandsverfahren) wurde auf CHF 10‘425.35 bestimmt. Der Beschuldigte wurde wiederum verpflichtet, dem Kan- ton die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘504.05 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. Im Zivilpunkt wurde verfügt, dass die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin zur Beurteilung der Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wird, wobei für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden wurden. Die Vorinstanz hat sodann unter Ziffer IV. eine weitere Verfügung getroffen (Rückgabe Bundesordner an E.________). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 25. April 2019 fristgerecht die Berufung an (Bd. VII, pag. 280 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts Oberland da- tiert vom 9. August 2019 (Bd. VII, pag. 291 ff.). Diese wurden den Parteien mit Ver- fügung vom 9. August 2019 zugestellt (Bd. VIII, pag. 326 f.). Am 2. Septem- ber 2019 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (Bd. VIII, pag. 333 ff.). Die Berufung bezieht sich auf sämtliche Schuldsprüche, die 2 damit zusammenhängenden Sanktionen und Kostenfolgen sowie auf den Zivil- punkt. Mit Verfügung vom 4. September 2019 wurde von der Berufungserklärung Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Straf- und Zivilklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Bd. VIII, pag. 338 f.). Mit Schreiben vom 19. September 2019 teilte die Straf- und Zivilklägerin mit, dass sie keine Anschlussbe- rufung erkläre und kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Bd. VIII, pag. 342). Am 20. September 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (Bd. VIII, pag. 344 f.). Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde von den Eingaben der Straf- und Zivilklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurden der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin aufgefordert, innert angesetzter Frist von 14 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (Bd. VIII, pag. 346 f.). Am 24. Sep- tember 2019 teilte die Straf- und Zivilklägerin der Verfahrensleitung mit, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (Bd. VIII, pag. 350). Hingegen beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Okto- ber 2019 die Durchführung eines mündlichen Verfahrens (Bd. VIII, pag. 352). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wurde von den Eingaben der Straf- und Zivilklä- gerin und des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben und die Ansetzung der Hauptverhandlung in Absprache mit den Parteien in Aussicht gestellt (Bd. VIII, pag. 354 f.). Die Vorladung zur Hauptverhandlung datiert vom 28. Oktober 2019 (Bd. VIII, pag. 364 f.). Mit Verfügung vom 13. November 2019 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben (Bd. VIII, pag. 367 f.). Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete mit Eingabe vom 17. Juni 2020 auf die Teilnah- me an der Berufungsverhandlung und auf das Stellen von Anträgen (Bd. VIII, pag. 375). Von dieser Eingabe nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. Juni 2020 Kenntnis (Bd. VIII, pag. 377 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 25. Juni 2020 statt (Bd. VIII, pag. 379 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 25. Mai 2020 [Bd. VIII, pag. 372]) und einen Bericht über die wirtschaft- lichen Verhältnisse (datierend vom 19. Mai 2020 [Bd. VIII, pag. 370 f.]) über den Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte namens und im Auftrag des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2020 – mit Verweis auf die be- reits in der schriftlich eingereichten Berufungserklärung gestellten Anträge (Bd. VIII, pag. 389 und pag. 333 ff.) – Folgendes: 1. Es seien Ziffer I (Schuldspruch Ziffer 1 und Ziffer 2, Verurteilung Ziffer 1,2,3,4) des Dispositivs des Urteils PEN 17 419 vom 15. April 2019 3 vollumfänglich aufzuheben 2. A.________, sei von nachfolgenden Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen: • betrügerischer Konkurs, angeblich begangen in der zweiten Jahreshälfte 2008 in F.________, • Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis Ende 2008 bzw. im Jahre 2008 in F.________. 3. Die Zivilklage der C.________, G.________ (Strasse), H.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________, sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zu Bezahlung aufzuerlegen. 5. Das Begehren von A.________ auf Zusprechung einer Parteientschädigung sei gutzuheissen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der be- schuldigten Person abändern. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Formelle Vorbringen der Verteidigung In seinem Parteivortrag brachte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – vor, der Anklagegrundsatz sei verletzt wor- den, weil die Anklageschrift betreffend den vorgeworfenen Tatbestand der Urkun- denfälschung keine Deliktssumme erwähne, obwohl diese bei Vermögensdelikten zwingend anzugeben sei (Bd. VIII, pag. 392). Auf dieses Vorbringen ist vor der Beweiswürdigung einzugehen, zumal eine Verlet- zung des Anklageprinzips zur Folge hat, dass (ohne Rückweisung und Verbesse- rung) keine Verurteilung im betreffenden Anklagepunkt erfolgen kann (HEIMGART- NER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 325 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die 4 betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung rich- tig vorbereiten kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber ge- naue Umschreibung der Sachverhaltselemente (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO), die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 mit Ver- weis auf BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 sowie 133 IV 235 E. 6.2 f. je mit Hinweisen). Es sind mithin jene tatsächlichen Elemente anzugeben, durch welche die beschuldigte Person den in der Folge bezeichneten Tatbestand erfüllt haben soll. Dabei sind die für die Subsumtion notwendigen Elemente spezifisch darzustel- len, indem insb. Tatmittel, Tatobjekte, Tatprodukte, Tathandlungen und Taterfolg konkret bezeichnet werden. Als Folgen der Tatausführung zu erwähnen sind die durch eine Tat unter Umständen erlangten Deliktsbeträge. Anzugeben ist etwa die Höhe des Deliktsbetrags bei Vermögensdelikten im Hinblick auf Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (aStGB; SR 311.0 [zum anwendbaren Recht, vgl. Ziffer V.13 hiernach]) (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 325 StPO). Die Kammer vermag vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu er- kennen. Rechtsgut der Urkundenfälschung ist der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffent- liche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Vor Art. 251 StGB). Bei der Urkundenfälschung handelt es sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht um ein Vermögensdelikt, womit in der Anklageschrift zu Recht kein Deliktsbetrag aufgenommen wurde. Die Anklage umschreibt die vorgeworfene Tat hinreichend genau und der Beschuldigte verfügt damit über die nötigen Informationen, um sich wirksam verteidigen zu kön- nen. Der Anklagegrundsatz ist demzufolge nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 295, S. 5 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 7. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer diverse Unterlagen der I.________ AG und weiterer betroffener Unternehmen sowie zahlreiche durch den Beschuldig- ten, die Straf- und Zivilklägerin oder den Zeugen J.________ eingereichten Doku- mente vor (u.a. Buchhaltungsunterlagen, Verträge [bspw. der undatierte Kaufver- trag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahmevertrag und der Kreditvertrag zwi- schen der I.________ AG und der Straf- und Zivilklägerin vom 17. Dezember 2005], Korrespondenz, Handelsregisterauszüge usw.). Angesichts der Vielzahl der vorliegenden Unterlagen wird davon abgesehen, diese einzeln aufzulisten. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweis- 5 mitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer zunächst die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Einvernahmen vom 29. Juni 2012 (Bd. I, pag. 96 ff.), vom 21. Juli 2014 (Bd. I, pag. 131 ff.), vom 1. November 2016 (Bd. V, pag. 1123 ff.) und vom 10. April 2019 (Bd. VII, pag. 205 ff. und pag. 221 ff.) vor. Zudem zieht die Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2020 in ihre Würdigung mit ein (Bd. VIII, pag. 381). Weiter liegen der Kammer die Aussagen von J.________ anlässlich der Einvernahmen vom 4. Juli 2012 (Bd. I, pag. 146 ff.), vom 20. Oktober 2014 (Bd. I, pag. 180 ff.), vom 1. No- vember 2016 (Bd. V, pag. 1131 ff.) und vom 10. April 2019 (Bd. VII, pag. 217 ff.) vor. Zudem äusserten sich die Auskunftspersonen K.________ (Einvernahme vom 11. September 2012; Bd. I, pag. 194 ff.), L.________ (Einvernahme vom 11. Sep- tember 2012; Bd. I, pag. 204 ff.), M.________ (Einvernahme vom 11. September 2012; Bd. I, pag. 214 ff.), N.________ (Einvernahme vom 11.09.2012; Bd. I, pag. 237 ff.), O.________ (Einvernahme vom 1. November 2016; Bd. V, pag. 1137 ff.; Einvernahme vom 10. April 2019; Bd. VII, pag. 228 f.) und P.________ (Einver- nahme vom 4. März 2019; Bd. VII, pag. 190 ff.) sowie die Zeuginnen Q.________ (Einvernahme vom 10. April 2019; Bd. VII, pag. 210 ff.) und R.________ (Einver- nahme vom 10. April 2019; Bd. VII, pag. 214 ff.) parteiöffentlich zur Sache. Auch diese Aussagen zieht die Kammer in ihre Würdigung mit ein. 8. Ausgangslage Unter diesem Titel kann auf die detaillierten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 296 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Diese werden der Vollständigkeit halber nochmals wiedergege- ben: Die I.________ AG wurde am .________ in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Der Verwaltungsrat bestand seit der Gründung aus dem Beschuldigten und J.________, welche beide einzelunterschriftsberechtigt waren (Bd. I, pag. 79; Bd. III, pag. 446; Bd. IV, pag. 728). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und J.________ waren die Aktien je hälftig verteilt (Bd. I, pag. 97 Z. 39, pag. 147 Z. 51). Die Privatklägerin gewährte der I.________ AG einen Kredit. Aktenkundig ist ein gewerblicher Kreditvertrag aus dem Jahre 2005 über den Betrag von CHF 200‘000.00 (Bd. I, pag. 16 f.; Bd. V, pag. 1103 f.). Gemäss Kontoauszügen der I.________ AG be- stand das Konto bei der Privatklägerin allerdings schon früher. Gemäss den Auszügen des Buchhal- tungskonto Nr. .________ der I.________ AG erhöhte sich die Schuld der I.________ AG gegenüber der Privatklägerin vom 01.01.2003 bis am 31.12.2008 von CHF 146‘782.75 auf CHF 204‘042.20 (Bd. VI, pag. 1421 - 1434; vgl. auch Bd. I, pag. 20 und die Aussagen von O.________, Hauptakten, pag. 228 Z. 16 - 35). Die Kontoauszüge liegen nur bis Ende 2008 vor. Am 13.01.2009 hat die Privatkläge- rin diesen Kredit gekündigt (Bd. V, pag. 1105). Am 12.01.2010 wurde der Konkurs über die I.________ AG eröffnet (Bd. III, pag. 446, pag. 493; Bd. IV, pag. 728, pag. 815). Dieser wurde am 19.02.2010 mangels Aktiven wieder eingestellt (Bd. III, pag. 446; Bd. IV, pag. 728, pag. 868 f.). Auf Begehren der Privatklägerin wurde das Konkursverfahren am 11.02.2011 wieder eröffnet (Bd. I, pag. 43 ff.; Bd. III, pag. 656 ff.; Bd. IV, pag. 869). Im Kollokationsplan vom 31.03.2011 ist die Forderung der 6 Privatklägerin mit einem Betrag von CHF 241‘424.85 aufgenommen worden (Bd. III, pag. 656 ff. bzw. pag. 671). Weiter steht fest, dass die S.________ AG am .________ in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen wurde und J.________ seit der Gründung als einziges Mitglied des Verwaltungsrats die- ser Gesellschaft fungiert (Bd. I, pag. 79; Bd. III, pag. 449; Bd. IV, pag. 726). Der Beschuldigte ist spätestens seit Konkurseröffnung, wenn nicht schon vorher, als angestellter Arbeitnehmer für die S.________ AG tätig (Bd. III. pag. 463; Bd. V, pag. 1129 Z. 36 f., pag. 1134 Z. 43). Revisionsstelle war sowohl bei der I.________ AG (bis am 30.09.2010) als auch bei der S.________ AG (bis am 06.08.2009) die E.________, M.________ (Bd. I, pag. 79; Bd. III, pag. 446, pag. 449; Bd. IV, pag. 726 ff.). 9. Zum betrügerischen Konkurs 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 22. Dezember 2015 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der zweiten Jahreshälfte 2008 in F.________ und eventuell anderswo, als Verwaltungsratsmitglied und Geschäfts- führer der I.________ AG, namens der I.________ AG mit der S.________ AG (vertreten durch J.________) den undatierten Vertrag «Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahme» abgeschlossen. Inhalt des besagten Vertrages seien folgende Punkte gewesen: • Verkauf sämtlicher Fahrzeuge gemäss Inventar Stand 2008 im Wert von CHF 148‘281.45 sowie der Betriebsfahrzeuge gemäss Inventar Stand De- zember 2008 im Wert von CHF 15‘400.00 durch die I.________ AG an die S.________ AG; • Rückzahlung einer Darlehensschuld der S.________ AG an die I.________ AG in der Höhe von CHF 83'500.00; • Übernahme der folgenden Schulden der I.________ AG durch die S.________ AG: CHF 143‘000.00 an die T.________ AG sowie CHF 100‘000.00 an die U.________ AG; • Verrechnung der oben genannten Forderungen; Saldo zugunsten der I.________ AG von CHF 4‘181.45. Die Forderung der I.________ AG aus dem Kaufvertrag über die Fahrzeuge und die Forderung aus dem Darlehen seien mit der Schuldübernahme durch die S.________ AG verrechnet worden. Der Beschuldigte habe durch diese Vorge- hensweise, d.h. die Übernahme des vollständigen Fahrzeugparks der I.________ AG durch die S.________ AG und die Schaffung einer Verrechnungsmöglichkeit für den Kaufpreis und die Darlehensschuld durch Übernahme von Schulden der I.________ AG durch die S.________ AG, den einzigen Aktivposten der Firma I.________ AG zu Gunsten der nahestehenden, von J.________ beherrschten S.________ AG entzogen. Der I.________ AG sei für den Fahrzeugpark keine ent- sprechende Gegenleistung zugegangen. Damit habe der Beschuldigte der Zwangsverwertung zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG das einzige Ak- tivum entzogen respektive dieses verheimlicht. Als der Vertrag vereinbart worden sei, sei die I.________ AG bereits überschuldet gewesen, wovon der Beschuldigte 7 Kenntnis gehabt habe. Am 12. Januar 2010 sei schliesslich (erstmals) der Konkurs über die I.________ AG eröffnet und am 10. Februar 2010 mangels Aktiven einge- stellt worden. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschuldigte zum einen wegen Bevor- zugung eines Gläubigers (Art. 167 aStGB) und evtl. wegen betrügerischen Konkur- ses (Art. 163 Ziff. 1 aStGB) angeklagt. Die Vorinstanz erwog, dass der Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers infolge Verjährung nicht mehr zu prüfen sei. Diesem Schluss schliesst sich die Kammer an. Der Vollständigkeit halber kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 296, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst, dass die I.________ AG am .________ in das Handels- register des Kantons Bern eingetragen wurde. Der Verwaltungsrat bestand seit der Gründung aus dem Beschuldigten und J.________, welche beide einzelunter- schriftsberechtigt waren. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte für die I.________ AG mit der S.________ AG im Jahr 2008 einen undatierten Vertrag mit der Bezeichnung «Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahmevertrag» mit folgendem Inhalt abgeschlossen hat: • Verkauf sämtlicher Fahrzeuge gemäss Inventar Stand 2008 im Wert von CHF 148‘281.45 sowie der Betriebsfahrzeuge gemäss Inventar Stand De- zember 2008 im Wert von CHF 15‘400.00 durch die I.________ AG an die S.________ AG; • Rückzahlung einer Darlehensschuld der S.________ AG an die I.________ AG in der Höhe von CHF 83'500.00; • Übernahme der folgenden Schulden der I.________ AG durch die S.________ AG: CHF 143‘000.00 an die T.________ AG sowie CHF 100‘000.00 an die U.________ AG; • Verrechnung der oben genannten Forderungen; Saldo zugunsten der I.________ AG von CHF 4‘181.45. Unbestritten ist weiter, dass dieser Vertrag abgeschlossen wurde, weil die I.________ AG finanzielle Probleme hatte. Gleichzeitig mit dem Vertrag unter- zeichnete der Beschuldigte für die I.________ AG zwei undatierte Vereinbarungen betreffend Schuldübernahmen. Diese beiden Vereinbarungen bildeten Bestandteil des vorerwähnten Vertrages und verpflichteten die S.________ AG zur Übernahme von zwei Darlehensschulden der I.________ AG. Der Vertrag «Kaufvertrag/ Rück- zahlung Darlehen/ Schuldübernahmevertrag» wurde durch die Parteien tatsächlich umgesetzt. Unbestritten ist im Übrigen, dass die Straf- und Zivilklägerin den der I.________ AG gewährten Kredit am 13. Januar 2009 kündigte. Sie verlangte die sofortige Bezahlung des Saldos von CHF 206‘195.80. Am 12. Januar 2010 wurde der Konkurs über die I.________ AG eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Sal- do zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin CHF 223‘035.80 (Bd. V, pag. 1107). Am 19. Februar 2010 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven wiedereingestellt. 8 Auf Begehren der Straf- und Zivilklägerin hin wurde dieses am 11. Februar 2011 wiedereröffnet. Bestritten ist demgegenüber die tatsächliche Rolle des Beschuldigten innerhalb der I.________ AG. Der Beschuldigte machte geltend, dass er weder die Geschäftsfüh- rerposition tatsächlich operativ wahrgenommen habe noch für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Er bestreitet, gewusst zu haben, dass sich die I.________ AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer desolaten finanzi- ellen Situation respektive Überschuldung befunden habe und dass er mit dem Kon- kurs habe rechnen müssen. Bestritten ist weiter die Absicht hinter dem Abschluss des undatierten Vertrages. Der Beschuldigte brachte vor, dass mit dem Vertrags- abschluss die Sanierung der I.________ AG beabsichtigt gewesen sei, wobei nie- mand hätte bevorzugt oder geschädigt werden sollen. Er führte aus, dass die Ab- machungen im Vertrag nicht zu Ungunsten der I.________ AG ausgefallen seien. Die Gegenleistungen von der S.________ AG gegenüber der I.________ AG seien mehr als nur vorhanden gewesen. Es habe kein Mittelabfluss stattgefunden. Der Beschuldigte bestreitet zudem, dass er hätte erkennen müssen, dass der I.________ AG zum Nachteil der Gläubiger die letzten Aktiven entzogen worden seien. Der Beschuldigte brachte vor, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass der von einem Notar formulierte Vertrag rechtlich korrekt sei. 9.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich des betrügerischen Konkurses als erwiesen. Sie kam zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in der I.________ AG die Geschäftsführerpo- sition innegehabt und diese auch tatsächlich wahrgenommen habe. Zudem sei der Beschuldigte für die Administration verantwortlich gewesen. Die Vorinstanz gelang- te sodann zum Schluss, dass gestützt auf die im undatierten Vertrag festgehalte- nen Zahlen nicht von einer kongruenten Leistung zwischen der I.________ AG und der S.________ AG ausgegangen werden könne. Trotz Verringerung der Passiven habe ein Mittelabfluss von CHF 14'181.45 in die S.________ AG stattgefunden (Bd. VII, pag. 303 und 305, S. 13 und S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Mit der Erfüllung des Vertrages sei die I.________ AG praktisch ausgehöhlt worden (Bd. VII, pag. 306, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass zwar nicht mehr abschliessend festgestellt werden könne, was der Beschuldigte und J.________ mit dem Notar V.________ genau besprochen hätten resp. wozu der Notar konkret beauftragt worden sei. Er- stellt sei jedoch, dass weder der Beschuldigte noch J.________ beim Notar bezüg- lich der fehlenden Regelung mit der Straf- und Zivilklägerin nachgefragt bzw. sich anderweitig informiert hätten, dies obschon ihnen das Fehlen der Straf- und Zivil- klägerin im vorgelegten Vertrag aufgefallen sei und offenbar auch gewisse Zweifel an dessen inhaltlichen Korrektheit bestanden hätten (Bd. VII, pag. 304 S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als der Vertrag im Jahr 2008 abgeschlossen worden sei, sei die finanzielle Lage der I.________ AG schlecht bis sehr schlecht gewesen. Dabei erachtete es die Vorinstanz als erwiesen, dass dem Beschuldigten die Überschuldung der I.________ AG bekannt gewesen sei (Bd. VII, pag. 309, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9 9.4 Beweiswürdigung der Kammer 9.4.1 Rolle des Beschuldigten Dem Handelsregisterauszug vom 9. August 2012 (Bd. III, pag. 446) ist zu entneh- men, dass die I.________ AG am .________ in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen wurde. Der Verwaltungsrat bestand seit der Gründung aus dem Beschuldigten und J.________, welche beide einzelunterschriftsberechtigt waren. Der Beschuldigte war folglich – was er auch nicht bestreitet – Mitglied des Verwal- tungsrates der I.________ AG. Die Überzeugung der Vorinstanz, wonach der Be- schuldigte neben seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied auch die Geschäfts- führungsposition und die Verantwortung für die Buchhaltung innehatte, teilt die Kammer aus nachfolgenden Gründen: Der Beschuldigte hielt im Rahmen seiner ersten Einvernahme fest, dass er alleine bei der I.________ AG gearbeitet habe, er der einzige Entscheidungsträger der Firma gewesen sei und J.________ ihm bei der Geschäftstätigkeit nicht reingeredet habe. J.________ sei zwar Verwaltungs- ratspräsident gewesen, er selber habe aber die volle Geschäftsführung, zu 100%, innegehabt. J.________ habe keine geschäftsführende Aufgabe innegehabt, son- dern nur kleine Aufgaben erledigt. Er selber habe die Buchhaltung geführt und sei für die Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich gewesen (Bd. I, pag. 97 Z. 32 ff. und pag. 98 Z. 1 ff.). Bei diesen Aussagen handelt es sich um die ersten und tatnächsten Aussagen des Beschuldigten in Kenntnis des Strafverfahrens. Der Beschuldigte bestätigte seine Ausführungen anlässlich einer späteren Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft: So hielt er erneut fest, dass er seit der Gründung der I.________ AG im Jahr .________ Geschäftsführer der I.________ AG gewe- sen sei. Zwar sagte er nun aus, dass die Firma E.________, M.________, für die Buchhaltung zuständig gewesen sei, führte dann aber wiederum aus, dass er ent- schieden habe, welche Unterlagen in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Er habe die Firma alleine geführt und die vollumfängliche Verantwortung gehabt. Er habe machen und tun können, wie er gewollt habe (Bd. I, pag. 133 Z. 56 ff.). Der Beschuldigte setzte sich denn gar gedanklich mit der Buchhaltung auseinander und besprach sich sogar mit einem Kollegen im Ausgang darüber (Bd. I, pag. 134 Z. 94 ff.). Der Beschuldigte gab auch an, für den Fehler in der Buchhaltung betreffend Provisionszahlungen verantwortlich zu sein (Bd. I, pag. 134 Z. 114 ff.). Seine Aus- sagen bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1./2. November 2016 (Bd. V, pag. 1123 Z. 15). Er führte sogar aus, dass er seine Aussagen durchgelesen und nichts gefunden habe, wo er nicht dahinterstehen könne (Bd. V, pag. 1123 Z. 18 f.). Er führte erneut aus, dass M.________ der Firma E.________ die Buchhaltung geführt habe (Bd. V, pag. 1126 Z. 36). Auch im Rahmen der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2019 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen (Bd. VII, pag. 205 Z. 18). Die Aussagen des Beschuldigten wurden auch von J.________ bestätigt. So führte J.________ aus, dass alles vom Beschuldigten geführt und entschieden worden sei. Er selber habe keinen Einfluss auf die strategischen Entscheide der Firma genommen (Bd. I, pag. 147, Z. 43 ff.). Auch gab er an, dass der Beschuldigte die Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung innegehabt habe (Bd. I, pag. 148 Z. 18 ff.). Zudem führte J.________ aus, dass der Beschuldigte stets im Bilde über die finanziellen Verhältnisse der I.________ AG gewesen sei (Bd. I, pag. 149 Z. 1). 10 Diese Aussagen hat J.________ auch anlässlich der späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen bestätigt (Bd. I, pag. 181 Z. 37, pag. 182 Z. 70 ff., Z. 88 f., pag. 183 Z. 96 f., Bd. V, pag. 1131 Z. 14, Bd. VII pag. 217 Z. 17). Widersprüchlich zu diesen Aussagen äus- serte sich der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juni 2020. Der Beschuldigte führte aus, dass J.________ bei grossen Sa- chen der Entscheidungsträger gewesen sei. Er habe jeweils nur seine Ideen geäussert, aber entschieden habe stets J.________. Q.________ habe die Buch- haltung gemacht. Er sei zu 100% angestellt gewesen. Finanzfragen und die Buch- haltung seien nicht in seiner Kompetenz gelegen. Im Nachhinein sei ihm die Ver- antwortung, die er als Verwaltungsrat gehabt habe, bewusst. Er habe die Aufgabe als Verwaltungsrat aber nicht wahrgenommen. Dies sei ein Fehler (Bd. VIII, pag. 383 Z. 31 ff.). Auf die Fragen seines Verteidigers gab der Beschuldigte an, dass er im vorliegenden Verfahren bewusst alle Vorwürfe auf sich genommen habe. Es sei jedoch klar, dass J.________ der Präsident (Anmerkung der Kammer: gemeint Präsident des Verwaltungsrates der I.________ AG) gewesen sei und Q.________ die Buchhaltung gemacht habe. J.________ sei ein dominanter Chef, er habe noch heute Respekt vor ihm. Der Verlust von J.________ wäre für den Beschuldigten ei- ne «Oberkatastrophe» (Bd. VIII, pag. 387 Z. 27). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die tatnächsten Aussagen des Be- schuldigten nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte J.________, seinen (dominanten) Chef, von welchem er noch heute abhängig sei, habe beschützen müssen. Dies erkläre das Aussagever- halten des Beschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens. Diese Einwände sind für die Kammer in keinerlei Hinsicht nachvollziehbar und lassen sich mit den objekti- ven Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Aus den Akten geht zweifelsohne her- vor, dass der Beschuldigte Aktionär, Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäfts- führer der I.________ AG war. Die Geschäftsführerposition hat der Beschuldigte denn auch tatsächlich wahrgenommen: Er war derjenige, der die Buchhaltung ge- führt bzw. mindestens entschieden hat, welche Unterlagen in die Buchhaltung auf- genommen wurden. Er war derjenige, der für die Kasse verantwortlich war und die Kassabestände anlässlich der Jahresabschlüsse gegenüber der Gesellschaft bestätigte (u.a. pag. 569). Er war derjenige, der nach eigenen Aussagen dafür be- sorgt war, dass «Geld verdient wird» (Bd. VIII, pag. 383 Z. 22). Letztlich spricht, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch der sehr gute Lohn des Beschuldigten für eine Führungsposition und gegen eine klassische Anstellung als X.________ (Bd. III, pag. 458 ff.). An der Glaubwürdigkeit der tatnächsten Aussagen des Beschuldig- ten hat die Kammer keine Zweifel. Es ist mithin darauf abzustellen. Die Kammer erachtet es folglich als erstellt, dass der Beschuldigte in der I.________ AG neben seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied und Aktionär auch die Geschäftsfüh- rerposition innehatte und diese auch tatsächlich operativ wahrnahm. Darüber hin- aus war der Beschuldigte für die Administration und insbesondere für die Buchhal- tung verantwortlich. Auch wenn der Beschuldigte kein ausgebildeter Buchhalter ist, ist sein diesbezügliches Verständnis weit besser, als es von seiner Verteidigung geltend gemacht wurde. Die Behauptungen des Beschuldigten, wonach er den Auf- trag gehabt habe, seinen Chef zu schützen und deswegen zunächst alle Vorwürfe 11 auf sich genommen habe, scheint insbesondere angesichts der zu Beginn des Strafverfahrens klaren Aussagen des Beschuldigten als eine – im Wissen um die eingetretene Rechtskraft des Urteils gegen J.________ – nachgeschobene Schutzbehauptung. 9.4.2 Kenntnis der Überschuldung der I.________ AG vor Vertragsabschluss Trotz der erwiesenermassen innegehabten und tatsächlich ausgeübten Geschäfts- führerposition bestreitet der Beschuldigte konsequent von der desolaten finanziel- len Situation der I.________ AG im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses «Kaufver- trag/ Rückzahlung Darlehen /Schuldübernahmevertrag» gewusst zu haben. Der Vollständigkeit halber wird in einem ersten Schritt – ergänzend zu den vorinstanzli- chen Erwägungen – aufgezeigt, dass die I.________ AG im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses überschuldet war und in einem zweiten Schritt geprüft, ob der Beschuldigte von der Überschuldung Kenntnis hatte. Überschuldung der I.________ AG Es ist unbestritten, dass der besagte Vertrag im Jahr 2008 abgeschlossen wurde (vgl. die Aussagen des Beschuldigten Bd. I, pag. 102, Z. 36 f.), weshalb insbeson- dere die finanzielle Situation der I.________ AG im Jahr 2008 und in den Vorjahren interessiert. Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die finanzi- elle Lage der I.________ AG im Jahr 2008 sehr schlecht war, aus nachfolgenden Gründen: Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass das Umlaufvermögen der I.________ AG per Ende Jahr 2007 CHF 680'956.80 betrug (Bd. I, pag. 19). Demgegenüber betrug das kurzfristige Fremdkapital CHF 332'493.10 (Bd. I, pag. 20). Dies erweckt zunächst den Eindruck einer liquiden Gesellschaft. Wird jedoch berücksichtigt, dass das dem Beschuldigten gewährte Darlehen in der Höhe von CHF 394’973.00 (Bd. I, pag. 19) nicht einbringlich war – was vorliegend unbestrittenermassen der Fall war (vgl. die Aussage des Beschuldigten Bd. I, pag. 101 Z. 12 ff. und vgl. Bd. I, pag. 35 Ziffer 3 und pag. 85) – ergibt sich per Ende des Jahres 2007 ein Umlauf- vermögen von CHF 285'983.80, was unter dem Wert des kurzfristen Fremdkapitals liegt. Vor diesem Hintergrund wies die I.________ AG bereits per Ende des Jahres 2007 bzw. anfangs Jahr 2008 einen schlechten Liquiditätsgrad auf, zumal das kurz- fristige Fremdkapital durch das Umlaufvermögen nicht mehr gedeckt war. Im Übri- gen war – nach Abzug des nicht einbringlichen Darlehens – der Verlust grösser als das Gesellschaftskapital und die Reserven zusammen, weshalb das Fremdkapital durch die Aktiven nicht mehr gedeckt war. Unter Berücksichtigung, dass auch der weitere hohe Aktivposten in der Bilanz per Ende des Jahres 2007, der Kassabe- stand von CHF 195'436.15 (Bd. I, pag. 19) – unbestrittenermassen (vgl. Ziffer III.10.2 hiernach) – im angegebenen Betrag nicht existierte, ergibt sich per Ende des Jahres 2007 eine offensichtliche Überschuldung der I.________ AG. Die For- derungen der Gesellschaftsgläubiger waren demnach weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungszwecken gedeckt (vgl. Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, vom 25. September 2012 Bd. I, pag. 85 f.). Im Übrigen wies die Erfolgsrechnung der I.________ AG per 31. Dezember 2007 einen Rein- verlust von CHF 96'888.00 aus (Bd. I, pag. 22). 12 Im Lichtes des Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass die I.________ AG per Ende des Jahres 2007 bzw. im Jahr 2008 überschuldet war. Kenntnis der Überschuldung Es stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten die aufgezeigte finanzielle Situation – entgegen seinen Vorbringen – bewusst war. Der Beschuldigte war erwiesener- massen Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied und Aktionär der I.________ AG und insbesondere auch für die Buchhaltung verantwortlich. Aufgrund der Funktion des Beschuldigten ist für die Kammer kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte von der Überschuldung keine Kenntnis gehabt haben soll. Zudem geht aus den Aussa- gen des Beschuldigten und J.________ zweifelsohne hervor, dass ihnen die finan- ziellen Schwierigkeiten der I.________ AG im Jahr 2007 bzw. zu Beginn des Jah- res 2008 bewusst war. Beide sprachen von (massiven) Umsatzeinbrüchen und Li- quiditätsproblemen in den Jahren 2004 - 2008 (Bd. I, pag. 137 Z. 221 f., pag. 148 Z. 28 ff., pag. 151 Z. 2, pag. 185 Z. 199 und Z. 204 ff.). J.________ führte anläss- lich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1./2. November 2016 und der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er im Jahr 2008 festge- stellt habe, dass sich die I.________ AG in Schwierigkeiten befinde und er be- schlossen habe, dass sich etwas ändern müsse (Bd. V, pag. 1131 f. Z. 17 ff.; Bd. VII, pag. 217 f. Z. 44 ff.). Auch der Beschuldigte hielt an der zweiten erstinstanzli- chen Hauptverhandlung fest, sie hätten finanzielle Probleme gehabt und die Bank habe Druck gemacht (Bd. VII, pag. 205 Z. 24 f.). Selbiges gab auch R.________ an. Sie hätten im Jahr 2008 wegen der Finanzkrise in einer wirtschaftlichen Krise gesteckt. Die S.________ AG habe auch Schwierigkeiten gehabt, aber nicht so wie die I.________ AG (Bd. VII, pag. 214 Z. 40 ff.). Dies stimmt auch mit den glaubhaf- ten Aussagen von M.________ überein, welcher als ehemaliger Revisor der I.________ AG angab, die I.________ AG sei Ende 2007/anfangs 2008 notleidend gewesen und er habe gedacht, dass es mit der Firma bald zu Ende sei (Bd. I, pag. 219 Z. 49 f.). Zudem gab auch Q.________ an, sie denke schon damals hätten Be- treibungen vorgelegen (Bd. VII, pag. 211 Z. 17). Sie führte aus, sie habe nur einmal mitbekommen, dass eine Betreibung laufe, die auf Konkurs laute. Sie glaube, dar- aus sei die Thematik entstanden, wie sie aus der Situation wieder rauskommen würden (Bd. VII, pag. 212 Z. 21 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte als Verwaltungsratsmitglied aber auch als Ak- tionär von immerhin 50% der Aktien Kenntnis von den Bilanzen und Erfolgsrech- nungen haben musste. Mussten diese doch jeweils an der jährlich abzuhaltenden Generalversammlung genehmigt werden. Zudem wurden diese auch mit dem Re- visor besprochen. So führte M.________ anlässlich seiner Befragung vom 11. Sep- tember 2012 aus, dass die Abschlussbesprechung der Jahresrechnung 2007 mit Q.________, J.________ und dem Beschuldigten durchgeführt wurde (Bd. I, pag. 217 Z. 8 ff.). Die finanzielle Situation der I.________ AG und der Umstand, dass die Bank (die Straf- und Zivilklägerin) Druck machte, waren dem Beschuldigten – wie auch allen anderen Beteiligen – folglich bekannt. Er wusste vom ausgeübten Druck und dem- nach von den Mahnungen der Straf- und Zivilklägerin. Mit der Mahnung vom 25. Januar 2007 wurden der I.________ AG für den Fall der Nichtbezahlung recht- 13 liche Schritte angedroht (Bd. V, pag. 1094) und mit der Mahnung vom 12. Februar 2007 gar die Kündigung des Kreditvertrags in Aussicht gestellt (Bd. V, pag. 1095). Der Kündigung des Kreditvertrages vom 13. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass der Kredit durch die I.________ AG «wieder» überschritten wurde und seit dem 6. Oktober 2008 seitens der Straf- und Zivilklägerin keine Einzahlung mehr ver- bucht werden konnte (Bd. III, pag. 636). Dem Beschuldigten musste zwangsweise bewusst sein, dass die I.________ AG den Kredit im Falle einer Kündigung nicht würde zurückzahlen können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das ihm gewährte Darlehen, welches per Ende des Jahres 2008 noch das einzige nen- nenswerte Aktivum in der Bilanz der I.________ AG darstellte, aufgrund seiner persönlichen finanziellen Lage nicht – d.h. weder vollständig noch in Teilen – ein- bringlich war (Bd. I, pag. 35 Ziff. 3, pag. 85 f., pag. 101 Z. 12 ff.). Zur Uneinbring- lichkeit des Darlehens hielt M.________ gar fest, dass allen klar war, dass dieses Geld verloren war (Bd. VII, pag. 218 Z. 20 f.). Der weitere hohe Aktivposten in der Bilanz der I.________ AG, der Kassabestand, existierte im angegebenen Betrag ebenfalls nicht. Auch dies musste dem Beschuldigten, welcher die Provisionszah- lungen selber ausrichtete und dafür das entsprechende Geld aus der Kasse ent- nahm, bestens bekannt sein. Gestützt auf die Aussagen und die Funktion des Beschuldigten innerhalb der I.________ AG kommt die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte be- reits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom ausgeübten Zahlungsdruck durch die Straf- und Zivilklägerin, der in Aussicht gestellten Kündigung des Kreditvertra- ges und von der Überschuldung der I.________ AG wusste. Zudem war ihm be- wusst, dass die I.________ AG ihren Zahlungspflichten im Falle einer Kündigung des Kreditvertrages nicht mehr hätte nachkommen können. Als logische Folge musste der Beschuldigte auch mit der Möglichkeit eines Zwangsvollstreckungsver- fahrens rechnen. Dass der Beschuldigte und J.________ im Jahr 2008 bereits mit der Möglichkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens rechneten, ergibt sich letzt- lich auch aus ihren Aussagen, wonach es ihnen beim Vertragsabschluss einzig darum ging «(…) die Firma zu retten, dass diese nicht Konkurs geht» (Bd. I, pag.143 Z. 454 f.) und in den Worten von J.________ sei die Idee gewesen «(…) die I.________ AG unter allen Umständen vor dem Konkurs zu retten» (Bd. I, pag. 152 Z. 40 f.). Eine Unternehmung vor dem Konkurs zu retten, beabsichtigt nur, wer mit einem Konkurs rechnet. Daran ändern auch die Einwände des Beschuldig- ten, wonach er einen Tag vor der Betreibung auf Konkurs noch den Autoscout und die dringenden Sachen einzahlen gegangen sei, nichts (Bd. VIII, pag. 384, Z. 38 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er von der finanziellen Situation der I.________ AG keine Kenntnis hatte und demnach auch nicht mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnete, erachtet die Kammer als reine Schutz- behauptung. 9.4.3 Tatsächliche Auswirkungen des Vertrages auf die I.________ AG (Mittelab- fluss und Aushöhlung) Der Inhalt des Vertrages entspricht unbestrittenermassen dem Sachverhalt wie er in der Anklageschrift wiedergegeben wurde. Erwiesen und unbestritten ist sodann, dass der Vertrag tatsächlich und wie vereinbart umgesetzt wurde: Die 14 S.________ AG hat sämtliche Fahrzeuge (inkl. Betriebsfahrzeuge) der I.________ AG übernommen. Dafür schuldete die S.________ AG der I.________ AG einen Kaufpreis von CHF 163‘681.45. Zudem verpflichtete sich die S.________ AG das Darlehen von CHF 83'500.00, welches die I.________ AG ihr gewährte, zurückzu- zahlen. Die I.________ AG hatte demnach zwei Forderungen gegenüber der S.________ AG (einerseits aus dem Kaufvertrag und andererseits aus dem Darle- hensvertrag) von insgesamt CHF 247‘181.45. Diese Forderungen der I.________ AG gegenüber der S.________ AG wurden jedoch nicht bar sondern durch Ver- rechnung getilgt, indem die S.________ AG die Schulden der I.________ AG ge- genüber der T.________ AG in der Höhe von CHF 143'000.00 und der U.________ AG in der Höhe von CHF 100'000.00, insgesamt CHF 243‘000.00, übernommen hat. Die übrigbleibende Differenz von CHF 4‘181.45 wurde angeblich anderweitig getilgt (Bd. I, pag. 29 ff. und Bd. III, pag. 677 ff.). Zu prüfen ist, ob – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – ein Mittelabfluss von der I.________ AG in die S.________ AG stattgefunden hat und infolgedessen das Vorliegen von inkongruenten Leistungen zu bejahen ist. Die Schulden der I.________ AG gegenüber der T.________ AG haben gemäss dem undatierten «Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahmevertrag» CHF 143'000.00 betragen (Bd. III, pag. 678). In den Kontoblättern (Nr. .________ und .________) der S.________ AG wurde dieses Darlehen von CHF 143'000.00 per 31. Dezember 2008 aufgeführt (Bd. III, pag. 694 und 695). Aus dem Kontoblatt der T.________ AG vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 geht hervor, dass ihr das Darlehen am 2. Juni 2009 zurückbezahlt wurde (Bd. III, pag. 715). Auch wenn bei der vertraglich vereinbarten Schuldübernahme (Bd. I, pag. 31) die Zu- stimmung der Gläubigerin – der T.________ AG – zur Schuldübernahme fehlt und die T.________ AG in den erwähnten Kontoblättern als Darlehensnehmerin immer noch die I.________ AG aufgeführt hatte, erachtet es die Kammer in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – gestützt auf die Unterlagen und die Aussagen des Be- schuldigten, von J.________ und von K.________ (Bd. I, pag. 140 Z. 328 ff und Bd. V, pag. 1125 Z. 30 f.; Bd. I, pag. 189 Z. 344 ff. und pag. 190 Z. 359 ff.; Bd. I, pag. 195 Z. 44 ff.) – als erstellt, dass die S.________ AG die Darlehensforderung beglichen hat. Diese hatte ein Interesse daran, ihren Standort nicht zu verlieren und den Mietvertrag mit der T.________ AG weiterführen zu können. Zudem wäre die I.________ AG gar nicht in der Lage gewesen das Darlehen zurückzubezahlen (vgl. Bd. VII, pag. 301 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die von der S.________ AG übernommene Schuld der I.________ AG bei der U.________ AG ist aus dem undatierten «Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahmevertrag» ersichtlich, dass die Parteien von einer Schuld in der Höhe von CHF 100'000.00 ausgegangen sind (Bd. I, pag. 30). Dieser Schuldübernahme hat die U.________ AG gemäss separater Vereinba- rung zugestimmt (Bd. I, pag. 32). Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellt, gibt es jedoch gewisse Ungereimtheiten: Aus dem Darlehensvertrag zwischen der I.________ AG und der U.________ AG vom 1. Februar 2007 (Bd. I, pag. 39 ff.) ist ersichtlich, dass die I.________ AG der U.________ AG zur Sicherstellung des Darlehens zwei Gegenstände, nämlich ein Sachentransportanhänger «Y.________» im Wert von CHF 10'000.00 und einen schwarzen Z.________ im 15 Wert von CHF 70'000.00 verpfändet hat. Gemäss Angaben des Geschäftsführers der U.________ AG, N.________, sei der Sachentransportanhänger auf die U.________ AG umgeschrieben worden und in Gebrauch. Der Z.________ stehe demgegenüber in einer gemieteten Garage (Bd. I, pag. 241 Z. 14 ff.). Die Konto- blätter (Nr. .________ und .________) der S.________ AG weisen die Übernahme der Darlehensschuld per 31. Dezember 2008 aus (Bd. III, pag. 693 und pag. 694). Aus den Beweismittel geht jedoch auch hervor, dass das Darlehen im Umfang von CHF 100‘000.00 durch die U.________ AG bereits per 31. Dezember 2008 abge- schrieben wurde (Bd. I, pag. 89; Bd. III, pag. 709). In Übereinstimmung mit der Vor- instanz kommt die Kammer zum Schluss, dass nicht mehr eruiert werden kann, wie es sich betreffend das Darlehen und die sich bei der U.________ AG befindlichen Fahrzeuge der I.________ AG verhält. Erwiesen ist einzig, dass der Beschuldigte und J.________ die Übernahme der Darlehensschuld bei der U.________ AG durch die S.________ AG vereinbarten. Die entsprechende Schuldübernahme wurde von den Beteiligten unterzeichnet (Bd. I, pag. 32). Hinsichtlich des Z.________ teilt die Kammer die Überzeugung der Vorinstanz, wonach aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der zweiten erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Bd. VII, pag. 207 Z. 24 ff.) davon ausgegangen werden kann, dass der als Sicherheit im Wert von CHF 70‘000.00 an die U.________ AG übergebene «schwarze Z.________» (Bd. I, pag. 40) identisch ist mit dem am 31. Dezember 2008 im Wert von CHF 120‘000.00 an die S.________ AG übertragene «rote Z.________» (Bd. III, pag. 706). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, konnte der effektive Wert des Z.________ nicht ermittelt wer- den. Dies ist aber für das vorliegende Verfahren nicht von erheblicher Bedeutung, zumal für die Erfüllung des Tatbestandes des betrügerischen Konkurses kein Mit- telabfluss erforderlich ist. Der Sachtransportanhänger «Y.________», welcher im Wert von CHF 10'000.00 von der I.________ AG an die U.________ AG verpfän- det wurde, war hingegen nicht Bestandteil des Fahrzeugparks, welcher per Ende des Jahres 2008 von der I.________ AG auf die S.________ AG übertragen wurde (Bd. I, pag. 691 ff.). Damit ergibt die Umsetzung des Vertrages zusammenfassend, dass von der I.________ AG zu der S.________ AG Aktiven im Wert von CHF 163‘681.45 (Fahrzeugbestand inkl. Z.________ und Betriebsfahrzeuge) und CHF 83‘500.00 (Darlehen), insgesamt CHF 247‘181.43 übertragen wurden. Die S.________ AG hingegen übernahm das Darlehen der T.________ AG in der Höhe von CHF 143‘000.00. Zudem übernahm die S.________ AG eine Darlehens- schuld von CHF 100‘000.00 (Darlehen U.________ AG). Wird berücksichtigt, dass die U.________ AG zusätzlich über den Sachtransportanhänger der I.________ AG verfügt, welcher nicht unter dem Fahrzeugbestand der I.________ AG per En- de 2008 aufgeführt (Bd. III, pag. 691 ff.) und damit auch nicht auf die S.________ AG übertragen wurde, resultiert vorliegend ein Mittelabfluss von CHF 14‘181.45 (CHF 163‘681.45 + CHF 83‘500.00 = CHF 247‘181.43 [Forderung der I.________ AG gegenüber der S.________ AG] - CHF 143‘000.00 [Schulden T.________ AG] - 90‘000.00 [Darlehensschuld U.________ AG minus Wert Anhänger Y.________] = CHF 14‘181.45 Mittelabfluss). Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass die Leis- tungen von Seiten der S.________ AG «mehr als erbracht wurden» kann seinen Aussagen nicht gefolgt werden. 16 Darüber hinaus teilt die Kammer die Überzeugung der Vorinstanz, wonach die Um- setzung des besagten Vertrages nicht nur zu einem Mittelabfluss, sondern gar zu einer Aushöhlung der I.________ AG führte aus nachfolgenden Gründen: Durch die Vertragsumsetzung wurden der I.________ AG sämtliche namhaften Aktiven entzogen bzw. es blieb letztlich als einziges namhaftes Aktivum noch das dem Be- schuldigten gewährte und nicht einbringliche Darlehen in der Höhe von CHF 369'832.95. Der I.________ AG wurden durch die Übertragung auf die S.________ AG sämtliche Fahrzeuge und Betriebsfahrzeuge entzogen. Auch verfügte die I.________ AG nach der Vertragsumsetzung über keine eigenen Geschäftsräum- lichkeiten mehr, da der Mietvertrag ebenfalls auf die S.________ AG übertragen wurde (zum Ganzen Bd. III, pag. 560). Zwar können die durch die S.________ AG übernommenen Mietzinsen bzw. Mietausstände als minime Optimierung angese- hen werden, ansonsten sind aber keine objektiven Hinweise auf Optimierungen re- sp. Sanierungen feststellbar, die der I.________ AG nach Abschluss des undatier- ten Vertrages zugekommen wären. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das abstrakt genannte Beispiel des Beschuldigten bezüglich Versicherungen als Sanierungsmassnahme nicht nachvollziehbar ist (Bd. V, pag. 1123 Z. 35 f.). Der gänzliche Entzug der Aktiven der I.________ AG führte dazu, dass deren Tages- geschäft massiv eingeschränkt und letztlich innert kurzer Zeit – per Ende Mai 2009 – aufgehoben werden musste. Entsprechend fehlt es auch an einer Buchhaltung für das Jahr 2009. Zudem hat der Beschuldigte bei der S.________ AG spätestens ab dem 1. August 2009 vollen Lohn bezogen (Bd. VII, pag. 221 Z. 29 und pag. 224 Z. 41 ff., wobei der Beschuldigte vom Januar - Juni 2009 spricht; Bd. III, pag. 463 ab dem 1. August 2009). Dies alles stellt eindrücklich unter Beweis, dass der I.________ AG jede Substanz entzogen worden ist. Dafür spricht auch, dass sich – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – keine objektiven Belege für eine rege bzw. verbesserte Geschäftstätigkeit der I.________ AG nach Vertragsschluss (d.h. insbesondere im Jahr 2009) finden lassen. Es kann zwar in der Zeit von 1. Januar 2009 bis Ende Mai 2009 eine Geschäftstätigkeit in kleinerem Ausmass festgestellt werden, doch fehlte es der I.________ AG gänzlich an Infrastruktur und Liquidität. Zudem führte der Beschuldigte sinngemäss selbst aus, dass die I.________ AG im Jahr 2009 auf fremde Hilfe angewiesen war. So gab er an, dass er das Trans- portauto von der S.________ AG habe brauchen können und er sonst noch Kolle- gen und verschiedene Möglichkeiten gehabt habe, wofür er nichts habe bezahlen müssen (Bd. VII, pag. 222 Z. 28 ff.). Die Fahrzeuge habe er meist mitnehmen, ver- kaufen und dann bezahlen können (Bd. VII, pag. 223 Z. 12 f.). Die Kammer erach- tet im Lichte des Gesagten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwie- sen, dass in der I.________ AG ohne «fremde Hilfe» nicht mehr gearbeitet werden konnte. Durch die Umsetzung des Vertragskonstrukts sind somit keine Verbesse- rungen für die I.________ AG eingetreten. Vielmehr sind betriebsnotwendige Mittel abgeflossen und die Geschäftstätigkeit wurde faktisch nahezu verunmöglicht und schliesslich ganz eingestellt. Mit anderen Worten wurde die I.________ AG durch die Umsetzung des Vertrages ausgehöhlt. 9.4.4 Absicht hinter dem Vertragsabschluss / Kenntnis der Vertragsauswirkungen Es ist unbestritten, dass die finanzielle Situation der I.________ AG der Anlass war, weshalb Notar V.________ aufgesucht wurde. So geht aus den Aussagen des 17 Beschuldigten und J.________ hervor, dass die beiden die Lage der I.________ AG besprochen und sich dann an eine Fachperson gewendet haben (vgl. u.a. Bd. V, pag. 1123 Z. 29). Der Beschuldigte führte – anlässlich der zweiten erstinstanzli- chen Hauptverhandlung, d.h. nachdem J.________ den Namen von Notar V.________ bereits genannt hatte – aus, dass aufgrund der finanziellen Probleme eine Besprechung mit Notar V.________ vereinbart wurde. Die Bank (Anmerkung der Kammer: gemeint ist die Straf- und Zivilklägerin) habe Druck gemacht. Sie hät- ten eine Fachperson gebraucht, um mit der Bank eine Lösung zu suchen. Die Idee sei gewesen «Abzahlungsverhandlungen» zu führen. Da gehörte natürlich auch die Bank dazu (Bd. VII, pag. 205 Z. 24 ff.). Auch J.________ gab an, dass Notar V.________ die Situation geschildert und dieser beauftragt wurde, eine einver- nehmliche Lösung, insbesondere mit der Bank, zu finden. Er habe Notar V.________ gesagt, das Problem sei die Straf- und Zivilklägerin (Bd. V, pag. 1131 Z. 17 ff.). Anlässlich eines weiteren Termins habe dieser ihm, dem Beschuldigten, seiner Schwester (Anmerkung der Kammer: gemeint ist Q.________) und seiner Frau (Anmerkung der Kammer: gemeint ist R.________) das Vertragskonstrukt in groben Zügen vorgeschlagen (Bd. V, pag. 1131 f. Z. 17 ff.). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und J.________ kommt die Kammer zur Überzeugung, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass aufgrund der finan- ziellen Probleme der I.________ AG und dem ausgeübten Zahlungsdruck insbe- sondere mit der Straf- und Zivilklägerin eine Lösung zu suchen war. Demgegenü- ber wurde letztlich ein Vertrag abgeschlossen, der das Verhältnis der I.________ AG zur Straf- und Zivilklägerin in keiner Weise regelte. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festhielt, besteht demnach ein gewaltiger Widerspruch zwischen den ge- schilderten Absichten des Beschuldigten und J.________ und dem effektiven Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 303 ff., S. 13 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Auf diesen Widerspruch angesprochen führte der Beschuldigte mehrfach aus, er habe sich einfach (blind) auf den Notar verlassen (Bd. VII, pag. 206 Z. 10 f., Z. 40 f., Z. 44 f., pag. 207 Z. 7 f., pag. 208 Z. 35 f.) und er habe bei Notar V.________ auch nicht nachgefragt, was mit der Straf- und Zivil- klägerin geplant sei (Bd. VII, pag. 206 Z. 44 f.). Q.________ habe bei Notar V.________ nachgefragt, ob der Vertrag rechtlich korrekt sei und Notar V.________ habe dies bestätigt (Bd. VII, pag. 205 Z. 42 f.). Anlässlich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1./2. November 2016 hielt J.________ fest, es habe ihn stutzig gemacht, dass die Straf- und Zivilklägerin im Vertrag nicht erwähnt worden sei (Bd. V, pag. 1132 Z. 23 ff.). Er habe dem Vertrag aber zuge- stimmt, weil er von einer Fachperson erstellt worden sei und er davon ausgegan- gen sei, dass das so in Ordnung sei (Bd. V pag. 1134 Z. 5 f.). Auch anlässlich der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2019 führte J.________ aus, dass, er den Vertrag nicht hinterfragt habe. Er sei für eine Lösung zu Notar V.________ gegangen und der Fachmann habe dies vorgeschlagen (Bd. VII, pag. 219 Z. 3 f.). Der Vertrag sei auf dem Mist von Notar V.________ gewachsen (Bd. VII, pag. 218 Z. 37 ff.). Q.________ habe Notar V.________ gefragt, ob der Vertrag rechtlich korrekt sei und keine Gläubigerbevorzugung bestehe. Der Notar habe ge- sagt, dass es absolut richtig sei, den Vertrag abzuschliessen (Bd. VII, pag. 218 Z. 18 29 ff.). Beide Vorgenannten verglichen die Situation mit einem Arztbesuch und führten sinngemäss aus, dass wenn ein Arzt eine Therapie oder ein Medikament empfehle, so würden sie dies auch nicht hinterfragen, sondern einfach umsetzen (Bd. V, pag. 205 Z. 40 f., pag. 218 Z. 45 ff.). Ebenfalls zur Vertragserstellung be- fragt wurden R.________ und Q.________, welche die Ausführungen der Vorge- nannten insgesamt bestätigten. Auch sie gaben an, dass Notar V.________ das Vertragskonstrukt vorgeschlagen habe und dass dieser die Frage von Q.________ betreffend Gläubigerbevorzugung verneint habe (Bd. VII, pag. 210 Z. 12 ff., Z. 25 ff. und Z. 32 ff., pag. 213 Z. 2 f., pag. 214 Z. 30 f., Z. 40 ff., pag. 215 Z. 5 ff. und Z. 30 ff.). Q.________ hielt zusätzlich fest, sie habe das Gefühl gehabt, die Auflistung sei nicht komplett. Die T.________ AG und die U.________ AG seien aufgeführt ge- wesen, nicht aber die Straf- und Zivilklägerin. Deshalb habe sie nachgefragt (Bd. VII, pag. 211 Z. 37 ff. und Z. 45 f.). An weitere Details konnten sich die beiden Be- fragten indes nicht erinnern. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zunächst aus, dass er nach vier Mal lesen verstanden habe, um was es gehe. Es sei aber die Idee des Anwalts (Anmerkung der Kammer: gemeint ist Notar V.________) gewesen. Er habe gedacht der Vertrag sei rechtlich korrekt, weil er vom Notar ausgearbeitet worden sei (Bd. VIII, pag. 383 Z. 8). Widersprüchlich zu dieser Aussage sagte der Beschuldigte später aus, dass er den Vertrag «sicher grob durchgelesen» habe, er jedoch nicht sagen könne, dass er ihn zu 100% ver- standen habe. Das habe er nicht. Er habe allen Anwesenden vertraut. Zudem habe Q.________ noch nachgefragt, ob der Vertrag rechtlich korrekt sei, was durch den Notar zu 100% bestätigt worden sei (Bd. VIII, pag. 383 f., Z. 45 ff.). Die Kammer teilt die Überzeugung der Vorinstanz, dass Notar V.________ bei der Ausarbeitung des Vertrages tatsächlich involviert gewesen ist. Hierfür sprechen sowohl die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Personen als auch die vorliegende Honorarnote von Notar V.________ (Bd. VII, pag. 240 ff.). Die Frage wie der Auftrag an Notar V.________ genau lautete und was genau Gegenstand der Besprechungen bei Notar V.________ war, kann hin- gegen nicht mehr eruiert werden. Bei Notar V.________ konnten weder Akten aus- findig gemacht werden noch konnte – oder wollte – sich Notar V.________ an das Mandat erinnern. Der Verteidigung ist darin beizupflichten, dass es kaum vorstell- bar ist, dass sich Notar V.________, trotz seines grossen Arbeitsaufwandes, wofür er eine Honorarnote in der Höhe von CHF 10'000.00 ausgestellt hat, nicht mehr an das Mandat erinnern kann bzw. alles vergessen hat. Seine Aussagen erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund und in Übereinstimmung mit der Verteidigung als wenig glaubwürdig. Aufgrund der unglaubwürdigen Aussagen von Notar V.________ muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Notar bei der Ausarbeitung des Vertrages tatsächlich involviert war. Die- ser Umstand ändert jedoch am vorinstanzlichen Beweisergebnis nichts, wonach dem Beschuldigten zwangsweise aufgefallen sein muss, dass mit dem Abschluss des besagten Vertrages das Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin – entgegen dem behaupteten Vorhaben – in keiner Weise geregelt wurde. Für diese Durchsicht braucht es keine juristischen Kenntnisse, die nach Ansicht der Verteidigung vom Beschuldigten zu Unrecht verlangt würden, zumal die Straf- und Zivilklägerin im 19 Vertrag schlicht nicht erwähnt war und anderweitige Verhandlungen nicht ersicht- lich sind. Der Beschuldigte hat zusammen mit J.________ den Vertrag dem Wort- laut entsprechend umgesetzt und diesen demnach auch verstanden. Ihm war be- wusst, dass der gänzliche Fahrzeugbestand (inkl. Betriebsfahrzeuge) der I.________ AG auf die S.________ AG übertragen und hierfür von der S.________ AG Schulden der I.________ AG übernommen wurden. Auch für diese Erkenntnis braucht es keine besonderen Fähigkeiten. Dass der abgeschlossene Vertrag zur Aushöhlung der I.________ AG und zu einer Benachteiligung der Gläubiger, insbe- sondere der Straf- und Zivilklägerin, führte, war offensichtlich und musste vom Be- schuldigten erkannt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer daher zum Schluss, dass den Parteien keine andere Absicht unterstellt werden kann, als dass es ihnen bei Vertragsabschluss, einzig darum gegangen ist, die nahestehenden Geschäfts- partner und Gläubiger zum Nachteil der anderen Gläubiger, insbesondere der Straf- und Zivilklägerin, zu befriedigen. Dem Beschuldigten waren die Vertrags- auswirkungen nicht nur bekannt, sondern sie waren gar beabsichtigt. 10. Urkundenfälschung 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 22. Dezember 2015 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 22. Dezember 2000 bis 2008 bzw. im Jahre 2008 in F.________ und eventuell anderswo als Verwal- tungsrat und Geschäftsführer der I.________ AG Provisionszahlungen an Auto- vermittler in unbekannter Höhe (jedoch pro Occasion-Autoverkauf zwischen CHF 100.00 und CHF 300.00) in der Buchhaltung nicht als Aufwand verbucht so- wie in der Bilanz 2008 [recte 2007] einen Kassabestand ausgewiesen, welcher ef- fektiv in dieser Höhe nicht mehr vorhanden gewesen sei. Damit habe er eine un- wahre Urkunde hergestellt. Er habe in Kauf genommen, dass aufgrund der ord- nungswidrigen Buchhaltung die I.________ AG zahlungsfähiger dargestellt wurde, als sie tatsächlich gewesen sei und dass die Gläubiger – insbesondere die Straf- und Zivilklägerin – dadurch über die Solvenz des Unternehmens getäuscht worden seien. Dadurch habe sich die I.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil ver- schafft. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die I.________ AG Provisionszahlungen an Autovermittler in unbekannter Höhe vornahm, diese jedoch in der Buchhaltung nicht (als Aufwand) verbuchte. Unbestritten ist denn auch, dass dieses Vorgehen dazu führte, dass in der Bilanz der I.________ AG per Ende des Jahres 2007 (vgl. oben) ein Kassabe- stand ausgewiesen wurde, der in Wirklichkeit in dieser Höhe nicht vorhanden war. Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte die Führung der Buchhaltung der I.________ AG innehatte und dass er unwahre Urkunden hergestellt hat. Zu- dem bestreitet der Beschuldigte, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die I.________ AG durch die nicht vorgenommenen Buchungen leistungsfähiger dar- gestellt wurde, als sie tatsächlich gewesen sei. Der Beschuldigte machte zudem geltend, dass nicht nachgewiesen sei, dass durch den falschen Kassabestand tatsächlich Dritte beeinflusst worden seien. 20 10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den angeklagten Sachverhalt – vorbehältlich der Einschränkung des Tatzeitraums (vgl. Ziff. III.10.4.2 hiernach) – als erwiesen. Sie gelangte zum Schluss, dass die I.________ AG Pro- visionszahlungen an Autovermittler in unbekannter Höhe vorgenommen habe und diese in der Buchhaltung nicht als Aufwand verbucht worden seien (Bd. VII, pag. 314, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies habe dazu geführt, dass spätestens seit dem Jahr 2005 der in der Buchhaltung ausgewiesene Kassabe- stand mit dem tatsächlich vorhandenen nicht übereinstimmte (Bd. VII, pag. 315, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte sei für die Buchhal- tung verantwortlich gewesen und habe von deren falschen Erstellung gewusst (Bd. VII, pag. 316, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4 Beweiswürdigung der Kammer 10.4.1 Verantwortung für die Buchhaltung Soweit der Beschuldigte vorbringt, für die Buchhaltung nicht zuständig gewesen zu sein, kann zunächst auf Ziffer III.9.4.1 hiervor verwiesen werden. Die Beweiswürdi- gung hat ergeben, dass der Beschuldigte in der I.________ AG die Geschäftsfüh- rerposition innehatte und diese auch tatsächlich operativ wahrnahm. Darüber hin- aus war der Beschuldigte für die Administration und insbesondere für die Buchhal- tung verantwortlich. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst aus- führte, dass es sein Fehler gewesen sei, dass die Provisionszahlungen nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 314, S. 24 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der Beschuldigte führte weiter aus, es sei ein Fehler gewesen, die Provisionszahlungen nicht in die Buchhaltung aufzunehmen. Durch die Provisionszahlungen sei ein immenser Betrag zusammen ge- kommen, der aber nirgends verbucht worden sei. Es handle sich dabei um seinen Fehler und er über- nehme die volle Verantwortung (Bd. I, pag. 100 Z. 1 ff.). Dies bestätigte der Beschuldigte auch anläss- lich der weiteren Einvernahmen (Bd. I, pag. 134 Z. 91 ff., pag. 134 Z. 114 und Z. 121; Bd. V, pag. 1126 Z. 40 ff. und pag. 1127 Z. 25 ff.). Ergänzend hielt er fest, pro Auto müsse man ca. CHF 200.00 Provision bezahlen und es seien ca. 500-600 Autos pro Jahr gewesen. Anlässlich der Hauptverhand- lung gab er an, es sei mit CHF 100.00 bis 300.00 pro Auto zu rechnen und es seien ca. 300-400 Au- tos pro Jahr gewesen (Bd. I, pag. 134 Z. 95 f., Bd. V, pag. 1126 Z. 43 f.). Auch anlässlich der (zwei- ten) Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass pro Auto ca. CHF 200.00 zu zahlen sind. Dies sei eine Art Trinkgeld oder Umtriebsentschädigung, wofür man keine Quittung erhalte (Hauptak- ten, pag. 225 Z. 2 ff.). Wenn die Autos zusammengezählt würden, gebe dies ein immenser Betrag (Hauptakten, Pag. 225 Z. 8 f.). J.________ bestätigte die Aussagen des Beschuldigten indem er aus- führte, Provisionszahlungen seien in der Autobranche üblich. Ihnen sei nachträglich erklärt worden, dass diese am Ende des Geschäftsjahres als Aufwand verbucht werden sollten, dies sei aber unter- lassen worden und die Provisionszahlungen hätten keinen Eingang in die Buchhaltung gefunden. Er habe sich damals nicht darum gekümmert, es sei die Sache des Beschuldigten gewesen (Bd. I, pag. 150 Z. 4 ff., pag. 183 Z. 109 ff. und Z. 121 f.). Er habe die Provisionszahlungen nicht gemacht und habe diese auch nicht wahrgenommen (Bd. V, pag. 1133 Z. 46). 21 Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der I.________ AG für die Buchhaltung verantwortlich war und von deren falschen Erstellung wusste. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass selbst für einen Laien, wobei der Beschuldigte nicht unter dem Durchschnitt einzu- ordnen ist, klar ist, dass in der Bilanz nicht mehr Geld aufgeführt werden darf, als tatsächlich vorhanden ist, ansonsten die Gesellschaft bessergestellt wird als sie in Wahrheit ist. Für die Kammer ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb dies dem Beschuldigten – der seine Gesellschaft über Jahre mit Erfolg geführt hat – nicht bewusst gewesen sein soll. Dem Beschuldigten, der den Kassabestand als Ge- schäftsführer auf Vorbehalt des Revisors jeweils bestätigte, musste bewusst sein, dass seine Gesellschaft auf dem Papier besser präsentiert wurde als sie in Wirk- lichkeit war. Die Frage, ob durch die falsche Buchhaltung tatsächlich Dritte getäuscht worden sind – was der Beschuldigte bestreitet –, kann offengelassen werden, zumal für die Erfüllung des Tatbestandes keine tatsächliche Täuschung vorliegen muss (vgl. Ziffer IV.12.1 hiernach). 10.4.2 Tatzeitpunkt Zum Tatzeitpunkt ist zu ergänzen, dass der in der Anklage festgehaltene Tatzeit- punkt (22. Dezember 2000 bis 2008 bzw. im Jahr 2008) durch die Vorinstanz man- gels Überprüfbarkeit auf den Zeitraum vom «1. Januar 2005 bis Ende 2008 bzw. im Jahre 2008» reduziert wurde. Dies erachtet die Kammer als zutreffend. Es kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu keinen weiteren Aus- führungen Anlass gibt (Bd. VII, pag 317, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Dem Gericht liegen für den Zeitraum vor 2004 keine Buchhaltungen vor (Bd. III, pag. 518 - 558) und gemäss den Akten und dem erstellten Sachverhalt wurden erst ab dem Jahr 2005 durch die Revisionsstelle Vorbehalte betreffend des Kassenbestands angebracht (vgl. Ziff. 5.3.1 vorhergehend und Bd. III, pag. 562, pag. 564 und pag. 566). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass eine Diskrepanz aufgrund der Provisionszahlungen erstmals 2005 oder 2006 festgestellt worden sei (Bd. V, pag. 1126 Z. 33). IV. Rechtliche Würdigung 11. Betrügerischer Konkurs Nach Art. 163 aStGB wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer sein Vermögen zum Schaden der Gläubiger zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vor- täuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veran- lasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausge- stellt worden ist. 11.1 Objektiver Tatbestand 11.1.1 Der Schuldner als Täter Möglicher Täter der strafbaren Handlungen i.S.v. Art. 163 aStGB ist zum einen der Schuldner. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, eine Ge- sellschaft oder eine Einzelfirma, wird die Schuldnereigenschaft gestützt auf Art. 29 aStGB denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, die in einer Position nach 22 Bst. a – d handeln (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 163 StGB). D.h. Täter können folgende Personen sein: - Organe und Mitglieder eines Organs einer juristischen Person; - Gesellschafter; - Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeits- bereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oder - tatsächliche Leiter, welche weder Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschaf- ter oder Mitarbeiter sind. 11.1.2 Tatobjekt, Tathandlung und Zeitpunkt der Tathandlung In erster Line schützt der Tatbestand die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegenden Vermögen (Sachen, Rechte und Forderungen) des Schuldners (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 163 StGB). Die Tathandlung des betrügerischen Konkurses wird zunächst als Generalklausel umschrieben, wonach der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermö- gen zum Schein vermindert, mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Als Vermögensminderung i.S.v. Art. 163 aStGB gilt zunächst die scheinbare Verminderung der Aktiven, aber auch die scheinbare Erhöhung der Passiven (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 18 zu Art. 163 StGB; TRECH- SEL/OGG, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 163 StGB). Die scheinbare Vermögensmin- derung (zur tatsächlichen Vermögensminderung vgl. Art. 164 aStGB), wie sie in Art. 163 aStGB unter Strafe gestellt ist, hat zur Folge, dass die Aktiven des Schuld- ners zwar noch vorhanden, jedoch dem Zwangsvollstreckungsverfahren entzogen sind, was zur Schädigung der Gläubiger(-rechte) führt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 163 StGB). Als mögliche Tathandlung nennt Art. 163 aStGB «Vermögenswerte beiseiteschaf- fen». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögenswerte beiseite geschafft, wenn sie für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 163 StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 2.6 sowie BGE 88 IV 21 E. 1a und BGE 107 IV 175 E. 1b). Dies ist u.a. gegeben, wenn die konkursreife Gesellschaft, ihr Vermögen in eine Auffanggesellschaft verschiebt, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 5 zu Art. 163 StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 und BGE 93 IV 16 E. 2). Der Täter schädigt oder gefährdet die Interessen der Gläubiger dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zu kommen sollte, vorsätzlich entzieht. Dabei ist es unerheblich, ob durch die Tathandlung gleichzeitig eine Ver- minderung der Passiven resultiert, da Art. 163 aStGB nicht die konkursite Gesell- schaft, sondern deren Gläubiger schützt, welche geschädigt sind, wenn die Kon- kursmasse zum Vorteil einzelner (der Gesellschaft oder deren Organen naheste- 23 hen der Gläubiger) Aktiven zum Schein entzogen werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2 f.). Der Zeitraum, in welchem Delikte nach Art. 163 aStGB begangen werden können, beginnt nach herrschender Lehre im Zeitpunkt, in dem der Schuldner aufgrund sei- ner Vermögenslage voraussieht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und er entsprechend mit einem Zwangsvollstreckungsver- fahren rechnen muss, weil nur so Rückschlüsse auf das allfällige Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente beim Täter möglich sind (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 64 zu Art. 163 StGB). 11.1.3 Gläubigerschädigung Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses (und des Pfändungsbetrugs) wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als konkretes Gefährdungsdelikt und als Erfolgsdelikt qualifiziert. D.h. Art. 163 aStGB setzt nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt, vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (HAGEN- STEIN, a.a.O., N. 57 zu Art. 163 StGB). Die Handlung muss mit anderen Worten ei- ne (fiktive) Verminderung des schuldnerischen Vermögens nahelegen, dass die Zugriffsrechte der Gläubiger dadurch gefährdet werden, ist damit letztlich nur die Konsequenz. Unerheblich ist daher, ob ein tatsächlicher Verlust oder eine Er- schwerung oder Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorliegt, zumal die scheinbare Vermögensminderung regelmässig geeignet ist, einen tatsächlichen Schaden zu verursachen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 61 f. zu Art. 163 StGB). Unter der Wirkung des alten Rechts wurde die Gläubigerbenachteiligung als Erfolg, d.h. als objektives Tatbestandsmerkmal verstanden. Als Erfolg galt nicht nur der Verwertungsverlust, sondern auch die blosse Erschwerung der Durchsetzung des Zugriffsrechts der Gläubiger. Mit Bezug zum aktuellen Gesetzestext ist in der Lehre unklar, ob es sich bei der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal handelt. Das Bundesgericht hat sich dazu nur vereinzelt geäussert, dürfte aber in der Tendenz die Gläubigerschädigung eher als Erfolg und damit als objekti- ves Tatbestandsmerkmal qualifizieren, auf das sich entsprechend auch der Vorsatz beziehen muss (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 60 zu Art. 163 StGB). 11.1.4 Konkurseröffnung Die Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheins sind objektive Strafbarkeitsbedingungen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 11 zu Art. 163 StGB). 11.2 Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand nach Art. 163 aStGB ist nur erfüllt, wenn der Täter in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale mit Vorsatz handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 69 zu Art. 163 StGB). Erforderlich ist zunächst, dass der Täter bewusst und willentlich (mindestens eventualvorsätzlich) sein Ver- mögen zum Scheine vermindert hat. Dies allein genügt aber noch nicht. Vorausge- setzt wird zusätzlich, dass der Täter eine Gefährdung der vermögenswerten Inter- essen der Gläubiger – den angesprochenen Gefährdungserfolg – mindestens in Kauf genommen hat. Zudem musste dem Täter der drohende Vermögensverfall 24 bewusst sein (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 9 zu Art. 163 StGB). Sind Tathandlungen vor der Eröffnung eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens begangen worden, so kann der Vorsatz der Gläubigerschädigung nur bestehen, wenn der Schuldner zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass in absehbarer Zeit ein Zwangsvoll- streckungsverfahren gegen ihn eröffnet werde, m. a. W., wenn er mit dem Vermö- gensverfall rechnete (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 75 zu Art. 163 StGB). Damit ist von Art. 163 aStGB nur erfasst, wer um die Möglichkeit einer anstehenden Zahlungsun- fähigkeit oder Überschuldung weiss (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Straf- recht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtspre- chung, 2019, S. 242). Von Überschuldung spricht man, wenn das Fremdkapital einer Unternehmung nicht mehr vollständig durch die Aktiven gedeckt ist: «Eine Überschuldung liegt vor, falls sich aus einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind». Zahlungsunfähigkeit besteht demgegenüber, wenn eine Unternehmung nicht mehr in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet demnach nicht, dass eine Unternehmung überschuldet ist – sie bedeutet (nur), dass eine Unternehmung nicht über ausreichende flüssige Mittel verfügt, um ihre Kreditoren mittel- bis langfristig zu bedienen (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, a.a.O., S. 230). Dem Verwaltungsrat obliegt die Pflicht, die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft im Rahmen seiner Oberleitung (Art. 716a Ziff. 1 OR) kontinuierlich zu überwachen. Dabei sind an ihn hohe Anforderungen zu stellen. Wann der Verwal- tungsrat eine begründete Besorgnis einer Überschuldung haben muss, beurteilt sich anhand der wirtschaftlichen und finanziellen Lage und der Eigenkapitalbasis im Einzelfall unter Berücksichtigung der Liquidität. Bei einer schmalen Eigenkapi- talausstattung oder einem bestehenden Verlustvortrag muss der Verwaltungsrat die finanzielle Situation der Gesellschaft genau überwachen und laufend darauf achten, ob Anlass für eine begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht (WÜSTINER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 32 zu Art. 725). 11.3 Allgemeines zum Verbotsirrtum Art. 21 aStGB hält fest, dass, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wis- sen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, nicht schuldhaft handelt. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, überhaupt kein Unrecht zu tun. Gemäss Bundesgericht führt bereits ein «bloss unbestimmtes Empfinden, […] etwas Unrechtes zu tun», also dass «sich der Täter bewusst war [...] gegen das Recht zu verstossen, sei es gegen subjektive Rechte anderer oder gegen allgemein Gebote der Rechtsordnung, sei es auch oh- ne genauere Vorstellung» der verletzen Norm «einfach gegen das, was recht ist» zur Nichtanwendung von Art. 21 aStGB (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 21 StGB mit Hinweis auf BGE 70 IV 97 und BGE 72 IV 150). Befand sich der Täter in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Irrtum für ihn un- vermeidbar war. Art. 21 aStGB erkennt einen Irrtum als unvermeidbar, wenn der 25 Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 21). Zureichend zur Bejahung der Unver- meidbarkeit ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 21 mit Verweis auf BGE 98 IV 293 E. 4a und BGE 99 IV 185, E. 3a). Der Verbotsirrtum kann als unvermeidbar gelten, wenn der Rechts- unkundige sich auf die Auskunft eines beigezogenen Anwalts verlässt, allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass es um eine komplexe Rechtsfrage geht und die Prü- fung eine lückenlose gewesen ist, d.h. sich auch auf diejenigen rechtlichen Ge- sichtspunkte erstreckte, die richtig zu erkennen selbst dem Laien möglich ist (NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., N. 23 zu Art. 21 StGB). Wenn einem Täter auf der Stufe der Schuld die Vermeidbarkeit seiner Rechtskenntnis im Sinne einer Pflichtverletzung entgegengehalten wird, bedingt das die Vermeidbarkeit dieser Pflichtverletzung für gerade diesen Täter. Damit müssen persönliche Verhältnisse, Erfahrung, Intelli- genz, Ausbildung etc. des Täters berücksichtigt werden und ihn gegebenenfalls entlasten (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 23a zu Art. 21 StGB). Die Rechtsprechung nimmt hinsichtlich eines Verbotsirrtum aufgrund anwaltlicher oder gutachterlicher Beratung eine strenge Abwehrhaltung ein, wenn sich jemand darauf beruft, auf die Auskunft einer fachkundigen Person vertraut zu haben (GODENZI, Verbotsirrtum aufgrund anwaltlicher oder gutachterlicher Beratung?, 2015, S. 62). Der Verbotsirr- tum wird abgelehnt, sobald davon auszugehen ist, dass der Täter um eine eventu- elle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gewusst hat. Selbst bei schwach ausge- prägten Zweifel an der Rechtswidrigkeit respektive Rechtmässigkeit der Tat fällt die Anwendung von Art. 21 aStGB ausser Betracht (GODENZI, a.a.O., S. 65). 11.4 Subsumtion 11.4.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz erwog in objektiver und subjektiver Hinsicht Folgendes (pag. 311 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte war Organ der I.________ AG und kommt damit als Täter in Frage (Bd. III, pag. 446). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass er dieser Rolle auch nachkam und im Wesentlichen die Entscheide betreffend die Geschäftstätigkeiten der I.________ AG traf. So hat er auch das undatierte Vertragskonstrukt unterzeichnet, sich dadurch verpflichtet und es entsprechend umgesetzt. Die S.________ AG war nicht Gläubigerin der I.________ AG, sondern Darlehensschuldnerin. Dennoch wurden die gesamten Aktiven der I.________ AG mittels Vertrag auf die S.________ AG übertragen. Durch die Umsetzung des Vertrages wurden der I.________ AG sämtliche Aktivposten entzogen. Zwar erhielt sie insoweit eine Gegenleistung, als dass die S.________ AG von der I.________ AG Schulden übernahm. Es kam aber dennoch zu einem Mittelabfluss. Die Leistungen sind damit inkon- gruent. Hinzu kommt, dass gemäss der oberwähnten Rechtsprechung es unbeachtlich ist, ob nebst dem Beiseiteschaffen der Aktiven auch noch Passiven vermindert wurden. Durch die Übertragung des gesamten Fahrzeugbestandes der I.________ AG auf die S.________ AG sowie durch die Verrech- nung der Darlehensforderung gegenüber der S.________ AG wurden diese Vermögenswerte dem Konkursamt bzw. den Gläubigern entzogen und die I.________ AG jeglicher Substanz entleert. Die Handlung kommt deshalb einer Bankrotterklärung gleich. Durch die Übertragung sämtlicher Aktiven auf die S.________ AG wurde einer bereits maroden Firma jegliche Grundlage entzogen, wirtschaft- 26 lich selbstständig weiterfahren zu können. Die I.________ AG hatte keine Liquidität mehr und konnte ohne Aktiven und ohne Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich ihrem Tagesgeschäft nicht mehr nach- kommen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Vermögenswerte auf die S.________ AG übertragen wurden. Eine Gesellschaft, welche mit der I.________ AG sowohl in personeller als auch in faktischer Hinsicht äusserst eng verbunden ist. So haben beide Gesellschaften J.________ als (teilweisen) Eigentümer gehört, sie haben die gleichen Verwaltungsräte und der Beschuldigte ist bis heute ein Angestellter der S.________ AG. Die beiden Gesellschaften teilten sich den Standort und nachdem die I.________ AG selbst ihre Betriebsfahrzeuge an die S.________ AG überschrieben hat, konnte sie diese dennoch weiterhin benutzen. Auch aus den oberinstanzlich eingereichten Unterlagen (vgl. pag. 1435 ff. Bd. VI) geht hervor, wie eng die Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften war. Aufgrund des engen Bezugs blieb der Zugriff auf die verschobenen Aktiven bestehen und die Vermö- genswerte der I.________ AG wurden schlicht beiseitegeschafft. Es handelte sich nicht um eine Sa- nierungs-, sondern um eine Liquidationshandlung. Es ist weiter offensichtlich, dass diese Vermögensverschiebung zum Schaden der Konkursmasse bzw. der verbleibenden Gläubiger führte (vgl. Kollokationsplan Bd. I, pag. 47 ff.), wobei bereits eine Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen genügt. Wegen des Verrechnungskonstrukts sind keine Aktiven mehr für die restlichen Gläubiger der I.________ AG übrig geblieben und diese gingen (aufgrund der Konkurseinstellung mangels Aktiven) allesamt leer aus. Die Kausalität zwischen der Tathandlung und dem Vermögensschaden der Gläubi- ger ist gegeben. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte mindestens mit Eventualvorsatz. Er wusste, dass mit dem Verkauf des Fahrzeugbestandes und der Verrechnung der Darlehen der I.________ AG die letzten Aktiven ent- nommen wurden, zumal er auch wusste, dass das ihm gewährte Darlehen uneinbringlich ist und ab- geschrieben werden muss. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Erfolgsrechnung der I.________ AG bereits per 31. Dezem- ber 2007 einen Reinverlust von CHF 96'888.00 auswies (Bd. I, pag. 22). Hinzu kommt, dass in der Bilanz per 31. Dezember 2007 als einzige werthaltige Aktiven nur noch das Darlehen der S.________ AG von CHF 81'734.00 und der Fahrzeug- bestand von CHF 219'215.60 vorhanden waren. Die übrigen hohen Posten wie die Kasse im Betrag von CHF 195'436.15 und das Darlehen des insolventen Beschul- digten von CHF 394'973.00 bestanden mehr oder weniger nur auf dem Papier. Da- her lag per Ende des Jahres 2007 eine buchmässige Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 1 OR vor. Dem Beschuldigten als Geschäftsführer, Aktionär und Ver- waltungsratsmitglied war dies bekannt. Der Beschuldigte wusste um die Über- schuldung der I.________ AG und dem durch die Straf- und Zivilklägerin ausgeüb- ten Zahlungsdruck. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die I.________ AG im Falle einer Kündigung des Kreditvertrages diesen nicht würde zurückbezahlen können. Als logische Konsequenz musste er – auch wenn er dies bis heute nicht eingesteht – mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen. Das Bewusstsein des drohenden Vermögensverfalls war damit vorhanden. Zudem ist soweit der Be- schuldigte ausführte, er habe nicht mit einem Konkurs gerechnet und er habe ge- glaubt die AG mit den eingeleiteten Massnahmen retten zu können festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Vertrag unterzeichnet hat, welcher das offensichtliche 27 Hauptproblem – die Straf- und Zivilklägerin – mit keinem Wort erwähnte. Dass mit der Vertragsumsetzung weder mit der Straf- und Zivilklägerin eine Lösung gefun- den noch eine Sanierung der Gesellschaft bezweckt wurde, war offensichtlich und dem Beschuldigten bekannt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass mit der Ver- tragsumsetzung ein Mittelabfluss in die S.________ AG stattfand und die I.________ AG ausgehöhlt wurde. Hierfür ist kein weitergehendes fachspezifisches Wissen nötig. So hat die Beweiswürdigung ergeben, dass den Parteien letztlich keine andere Absicht unterstellt werden kann, als dass es ihnen bei Vertragsab- schluss, einzig darum gegangen ist, die nahestehenden Geschäftspartner und Gläubiger zum Nachteil der anderen Gläubiger, insbesondere der Straf- und Zivil- klägerin, zu befrieden. Der Schaden der Konkursmasse bzw. der Gläubiger wurde damit in Kauf genommen. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass der Be- schuldigte bis Ende Mai 2009 noch weitergearbeitet hat. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er nicht mit dem Konkurs rechnete. 11.4.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe wurden vom Beschuldigten zu Recht nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf sein (blindes) Vertrauen in Notar V.________ und damit auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums berufen. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 312 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte und J.________ gingen u.a. zu Notar V.________ damit dieser eine Lösung mit der Privatklägerin sucht und die Firma gerettet wird. Es musste ihm bzw. ihnen schlicht stossend erschei- nen, dass die Privatklägerin – Ursache der eingeleiteten Massnahmen – nicht mit einem Wort im Ver- trag erwähnt wird. Insbesondere nachdem auch noch von W.________ entsprechend nachgefragt wurde. Unter diesen Umständen vermag der Umstand, dass Ihnen Notar V.________ – angeblich oh- ne weitere Begründung – versichert haben soll, dies sei unproblematisch, nicht zu entlasten. Es war offensichtlich, dass es sich beim Konstrukt nicht um eine umfassende, die Privatklägerin mitberück- sichtigende Lösung handelt. Der Beschuldigte und J.________ hätten sich damit nicht einfach blind darauf verlassen dürfen. Insbesondere musste auch ihnen bewusst gewesen sein, dass so die I.________ AG ihrer ganzen Substanz entleert wurde. Etwas plakativ kann auch von Seiten des Ge- richts auf das vom Beschuldigten und von J.________ zitierte Beispiel des Arztbesuchs zurückgen- kommen werden: Wird ein Arzt wegen massiven Schmerzen im rechten Knie aufgesucht und emp- fiehlt dieser dann die Amputation der linken Hand, so würde wohl jeder vernünftige Mensch eine Zweitmeinung einholen oder zumindest nachfragen, inwiefern mit der Handamputation die Knie- schmerzen behoben werden sollen. Nichts anderes gilt beim Einholen eines juristischen Rates. Es war vorliegend derart offensichtlich, dass das Hauptproblem, nämlich die Privatklägerin, welche ihr Geld wollte, nicht angegangen wird, dass auf den Rat von Notar V.________ – sollte dieser tatsäch- lich so vorgebracht worden sein – nicht einfach blind vertraut werden durfte. Es waren mindestens Zweifel an der rechtlichen Korrektheit des Vertrages vorhan- den, wozu festzuhalten bleibt, dass wer zweifelt, bekanntlich nicht irrt. Unter die- sem Umstand scheitert die Geltendmachung eines allfälligen Verbotsirrtums bereits an der fehlenden Unkenntnis der Rechtswidrigkeit. Es erübrigt sich die weitere Prü- 28 fung, ob der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre. Eine Strafmilderung fällt ausser Betracht. Es liegen mithin keine Schuldausschlussgründe vor. 11.4.3 Fazit Der Konkurs über die I.________ AG wurde am 12. Januar 2010 eröffnet. Damit sind alle Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 163 aStGB erfüllt und der Beschuldigte ist des betrügerischen Konkurses, be- gangen in der zweiten Jahreshälfte 2008 in F.________, schuldig zu erklären. 12. Urkundenfälschung 12.1 Objektiver Tatbestand Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Abs. 1 aStGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkun- de fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebli- che Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde die- ser Art zur Täuschung gebraucht. Als Tathandlung gilt u.a. das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeurkunden. Die Falschbeurkundung ist die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, a.a.O., N. 64 zu Art. 251 StGB). In seiner neueren Rechtsprechung (seit BGE 117 IV 35, 117 IV 165) wendet das Bundesgericht den Tatbestand unter Berufung auf die Lehre re- striktiv an und stellt an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen der Falschbeurkundung höhere Anforderungen. Danach muss der Ur- kunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfa- chen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukom- men. Eine solche liegt nach der seit BGE 117 IV 35 stetig wiederkehrenden bun- desgerichtlichen Formel vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahr- heit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, was u.a. etwa bei der Prü- fungspflicht einer Urkundsperson oder bei gesetzlichen Vorschriften der Fall ist, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR, gerade den Inhalt be- stimmter Schriftstücke näher festlegen (BOOG, a.a.O., N. 84 zu Art. 251 StGB). Die Rechtsprechung verweist in diesem Kontext regelmässig auf die allgemeinen Bi- lanz- bzw. Rechnungslegungsvorschriften. Für die diesen Regeln unterworfene kaufmännische Buchführung wird die erhöhte Glaubwürdigkeit der in ihnen aufge- zeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte in konstanter Praxis bejaht. Die Buch- führung muss ein exaktes Bild der wirtschaftlichen Situation zeichnen, d.h. sie muss richtig sein, was bedeutet der Bucheintrag muss mit dem tatsächlichen Ge- schäftsvorfall übereinstimmen (BOOG, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 251 StGB). Nach der Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Bele- ge, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrech- nungen) im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetz bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 125 IV 17 E. 2, BGE 141 IV 396 E. 7.1). Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbe- 29 stand, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Bu- chungsvorschriften und -grundsätze verletzt werden, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirt- schaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 141 IV 369 E. 7.1 u.a. mit Verweis auf BGE 132 IV 12 E. 8. 12.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfordert Vorsatz hinsichtlich al- ler objektiver Tatbestandselemente, wobei Eventualvorsatz genügt (BOOG, a.a.O., N. 181 zu Art. 251 StGB). Erforderlich ist weiter, dass der Täter in der Absicht han- delt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. D.h. der Täter muss alternativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln, wobei Eventualabsicht genügt. Die Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich. Das Handeln mit Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Es genügt jede Besserstellung (BOOG, a.a.O., N. 182, 185, 193 zu Art. 251 StGB). Der Vorteil muss weiter unrechtmässig sein (BOOG, a.a.O., N. 209 zu Art. 251 StGB). Zudem ist Täuschungsabsicht erforderlich d.h. der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden lassen wollen. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4). 12.3 Subsumtion Die I.________ AG ist als juristische Person zur ordnungsgemässen kaufmänni- schen Buchführung gemäss Art. 957 OR verpflichtet. Die Beweiswürdigung hat er- geben, dass der Beschuldigte für die Buchhaltung der I.________ AG verantwort- lich war und diese auch tatsächlich geführt hat. Der Beschuldigte hat die an Auto- vermittler getätigten Provisionszahlungen nicht als Aufwand verbucht und damit ei- ne inhaltlich unwahre Urkunde hergestellt. Durch dieses Vorgehen wurde die I.________ AG finanziell leistungsfähiger dargestellt, als sie dies in Wirklichkeit war: So wies der Kassebestand der I.________ AG per Ende des Jahres 2007 ei- nen Betrag von CHF 195'436.15 auf, der in Wirklichkeit in dieser Höhe nicht exis- tierte. Dadurch, dass der Beschuldigte die Provisionszahlungen nicht als Aufwand verbuchte, liegt eine falsche Buchung vor, die ein falsches Gesamtbild der Buch- führung zeichnet, wobei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt wurden, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Es liegt ei- ne Falschbeurkundung vor. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit Vorsatz und Täuschungsab- sicht. Er wusste, dass die aufgeführten Kassabestände nicht der Wirklichkeit ent- sprachen. Er war derjenige, der die Provisionszahlungen ausrichtete und dafür das entsprechende Geld aus der Kasse nahm. Selbst für einen Laien ist klar, dass in einer Kasse nicht mehr Geld aufgeführt werden darf, als sich tatsächlich darin be- findet. Der Beschuldigte nahm die Verwendung der unwahren Buchhaltung im Ver- kehr mit Dritten mindestens in Kauf. Der Beschuldigte hat den Kassabestand auf Vorhalt des Revisors jeweils bestätigt. Im Übrigen wird bei der Erstellung einer un- 30 wahren Buchhaltung die Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass nicht nachgewie- sen sei, dass durch den falschen Kassabestand tatsächlich Dritte getäuscht wor- den seien, ist festzuhalten, dass eine tatsächliche Täuschung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich die Betroffenen einen Vorteil erhoffen, wenn die Vermögenslage einer Gesellschaft in Missachtung handelsrechtlicher Pflichten bewusst günstiger als in Wirklichkeit dar- gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.5.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte hatte die I.________ AG wirtschaft- lich betrachtet durch die falsche Buchführung und die damit verbundene finanzielle Besserstellung auf dem Papier allgemein bessere Chancen. Aufgrund der massi- ven Beschönigung der Buchhaltung über mehrere Jahre ist davon auszugehen, dass ein unrechtmässiger Vorteil erhofft wurde, zumal sich die I.________ AG in einer schlechten finanziellen Situation befand. Der Beschuldigte ist somit der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis Ende 2008 bzw. im Jahre 2008, in F.________ schuldig zu sprechen. 12.4 Abweichung vom angeklagten Sachverhalt Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Pro- zessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu er- gehen. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Ankla- ge) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B.988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass dem Beschuldigten die Urkundenfäl- schung nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis Ende des Jahres 2008 bzw. im Jahre 2008 nachgewiesen werden kann. Demgegenüber wurde der Beschuldig- te der Urkundenfälschung begangen vom 22. Dezember 2000 bis 2008 bzw. im Jahre 2008 angeklagt. Indes weicht der erstellte vom angeklagten Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht ab. Da die Staatanwaltschaft keine Mehrfachbegehung, sondern eine Tateinheit bzw. Bewertungseinheit angeklagt hat, hat jedoch kein Freispruch zu erfolgen, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Zudem ist die Begehung «eventuell anderswo» nicht erwiesen. Auch diesbezüglich hat infolge Tateinheit in der Anklage kein Freispruch zu erfolgen. V. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- 31 men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aus- schliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Be- schränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nach- her. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder ist, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist. 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 14.1 Art. 47 aStGB/ Art. 50 aStGB Für die allgemeinen Grundlagen gemäss Art. 47 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Ziffer III. 1. verwiesen werden. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumes- sung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Ins- gesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 14.2 Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige 32 Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhö- henden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Ok- tober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen De- likte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden De- likte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil 6B_236/2016 E. 4.2). 15. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend des betrügerisches Konkurses und der Ur- kundenfälschung schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für den Tatbe- stand betrügerischen Konkurses beträgt gemäss Art. 163 aStGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für den Tatbestand der Urkunden- fälschung reicht ebenfalls von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vorab hält die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass vorliegend für sämtliche Delikte bei isolierter Betrachtung einzig die Aus- fällung einer Geldstrafe sachgerecht und zweckmässig ist. Es gelangt Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung. 16. Konkretes Vorgehen Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den betrügerischen Konkurs als schwerstes Delikt. Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche mit Geldstrafe ge- ahndet werden können, eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 aStGB) auszufällen ist, wird zunächst für den betrügerischen Konkurs als schwerste Straftat die Einsatz- strafe zu bestimmen sein. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung ange- messen zu erhöhen. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypo- 33 thetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten anzupassen sein (zur retrospektiven Konkurrenz vgl. sogleich Ziffer 17). 17. Retrospektive Konkurrenz 17.1 Theoretische Grundlagen Von besonderer Bedeutung sind vorliegend die Vorgaben zur Zusatzstrafenbildung: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) ei- ne Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen (sog. Ersturteil, wobei es sich oft, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe ist hingegen das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich da- her in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszu- 34 sprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage hingegen, ist keine Zusatzstrafe auszusprechen, sondern das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzip) ist unerheblich, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation gar neu entschieden werden muss. Im Falle der Neubeurteilung in der gleichen Sache ist für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils entscheidend. Das Gericht muss sich diesfalls bloss fragen, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil began- gen wurden. Nach der ratio legis von Art. 49 Abs. 2 aStGB soll nur derjenige in den Genuss der regelmässig vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem der erstin- stanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt wurde (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.2; 129 IV 113 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2 und 1.3). 17.2 Konkretes Vorgehen Vorliegend sind Straftaten zu beurteilen, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis Ende 2008 bzw. im Jahr 2008 und somit vor der Verurteilung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. März 2015 begangen hat. Da vorliegend für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe ausgesprochen wird, liegt bezüglich des Strafbefehls der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. März 2015, mit welchem der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen à CHF 50.00 verurteilt wurde, retrospektive Konkurrenz vor. Da der vorliegenden Gesamtstrafe die schwerste Straftat zugrunde liegt (betrügeri- scher Konkurs), ist diese alsdann hinsichtlich der Grundstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00 (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. März 2015) angemessen zu erhöhen. Die rechtskräftige Grundstrafe ist ansch- liessend von der Gesamtstrafe abzuziehen, woraus dann die Zusatzstrafe resul- tiert. 18. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (betrügerischer Konkurs) 18.1 Objektive Tatkomponenten 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betrof- fenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands des betrügerischen Konkurses ist in erster Linie der Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstre- ckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners. In zweiter Linie dient der Tatbestand dem Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 1 zu Art. 163). Der Beschuldigte hat Aktiven der I.________ AG im Wert von CHF 247‘181.45 bei- seitegeschafft, wodurch verschiedene Gläubiger, u.a. die Straf- und Zivilklägerin, beim Konkurs der I.________ AG leer ausgingen. Zu berücksichtigen ist, dass es 35 sich bei der Straf- und Zivilklägerin nicht um eine Privatperson handelt, sondern um eine Bank mit einem Verlust aus einem typischen Geschäft (Kreditvergabe). Es liegt – objektiv betrachtet – noch eine leichte Verletzung des geschützten Rechts- gutes vor. 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflich- keit des Handels (kriminelle Energie) Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatkomponente der Art und Weise der Her- beiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Folgendes fest (Bd. VII, pag. 320 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht erachtet die Art und Weise der Herbeiführung der Tat als eher verwerflich. So wurde nicht einfach „simpel“ ein Vermögensgegenstand irgendwo versteckt. Vielmehr wurde gezielt ein Konstrukt geschaffen, um die Aktiven und den Standort der I.________ AG zu sichern. Diese Absicht und der unrechtmässige Entzug des Haftungssubstrats sind durch das komplizierte Konstrukt jedoch nicht so- fort ersichtlich, sondern werden in gewisser Weise verheimlicht. Das Vorgehen zeigt somit eine ge- wisse kriminelle Energie des Beschuldigten auf. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Die vom Beschuldigten gewählte raffinierte Vorgehensweise und der hierfür betrie- bene Aufwand erscheinen nicht unerheblich und zeugen doch von einer gewissen kriminellen Energie. Zu erwähnen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte das vor- liegende Vertragskonstrukt nicht selbst ausgearbeitet hat, sondern eine juristische Fachperson bei der Vertragsentstehung mitgewirkt hat. Die Kammer geht – im Ver- hältnis zum Strafrahmen – von einem leichten Verschulden aus. 18.2 Subjektive Tatkomponenten 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Das Handeln mit Eventualvorsatz wirkt sich strafmindernd aus. De- liktsimmanent und daher bei der Strafzumessung neutral zu werten sind hingegen die egoistischen Beweggründe. 18.2.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, von der Begehung des Delikts abzusehen. Dieser Über- zeugung schliesst sich die Kammer an. Es sind keine äusseren oder inneren Um- stände ersichtlich, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechts- konform zu verhalten. 18.3 Fazit zu den Tatkomponenten Für das unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten insgesamt leichte Verschulden erachtet die Kammer – immer mit Blick auf den massgeblichen ordentlichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – für den vorliegenden betrügerischen Konkurs eine Strafe von 240 Strafeinheiten für angemessen. 36 19. Asperation für die Urkundenfälschung In einem nächsten Schritt ist die Strafe für die Urkundenfälschung festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist hierfür angemessen zu erhöhen. 19.1 Objektive Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (VBRS- Richtlinien, S. 50) sehen für die Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Strafeinhei- ten vor. Nach der heute überwiegenden Auffassung schützen die Tatbestände des Urkun- denstrafrechts das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BOOG, a.a.O., N. 5 zu Vor Art. 251 StGB). Aufgrund der langen Zeitspanne, während welcher der Beschuldigte die Buchun- gen für die Provisionszahlungen nicht vorgenommen hat und der damit einherge- henden Mehrzahl an falschen Bilanzen bzw. Jahresabschlüssen und die letztlich grosse Diskrepanz zwischen tatsächlichem und ausgewiesenem Kassabestand liegt eine nicht unerhebliche Rechtsgutverletzung vor. Zudem legte der Beschuldig- te doch eine gewisse kriminelle Energie an den Tag. Er scheute sich nicht, falsche Urkunden herzustellen und nahm den Missbrauch des Vertrauens Dritter aus ego- istischen Gründen in Kauf. Das Ausmass des objektiven Verschuldens ist im Verhältnis zum Strafrahmen noch als leicht zu bezeichnen. Dennoch rechtfertigt es sich aufgrund des Gesagten von der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien abzuweichen. Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 90 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 19.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Diese Komponenten der subjektiven Tatschwere sind jedoch – da bei der Urkundenfäl- schung weitgehend tatbestandsimmanent – als neutral zu werten. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es bleibt bei einer Strafe von 90 Strafeinheiten. 19.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 90 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Dies ist mit dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien aufgrund der langen Zeit- spanne, dem Ausstellen einer Mehrzahl von falschen Urkunden, der grossen Dis- krepanz zwischen tatsächlichem und ausgewiesenem Kassabestand und der letzt- lich nicht unerheblichen kriminellen Energie bei der Begehung der Tat vereinbar. 37 Die Kammer asperiert diese Strafe im Umfang von 60 Strafeinheiten (zwei Drittel) zur Einsatzstrafe. Damit resultiert insgesamt eine Strafe von 300 Strafeinheiten. 20. Täterkomponenten 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschuldigte familiär und beruflich gut eingebunden (Bd. VII, pag. 321, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er ist verheiratet und hat eine Tochter. Der Beschuldigte ist gelernter X.________ und arbeitet zu einem Arbeitspensum von 20% bei der S.________ AG. Zudem geht der Beschuldigte einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er führt seit eini- gen Jahren eine Einzelfirma (Bd. VIII, pag. 381, Z. 35 ff.). Sein monatliches Netto- Einkommen beläuft sich insgesamt auf CHF 5'500.00 (Bd. VIII, pag. 371 in Verbin- dung mit Bd. VIII, pag. 382, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte verfügt insofern über einen geordneten Alltag, hat aber auch heute noch diverse Schulden (Bd. VIII, pag. 371) . Die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten verzeichnet eine Vorstrafe. Diese ist je- doch nicht einschlägig und wirkt sich daher nicht straferhöhend aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschul- digten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die De- linquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Ein Geständnis liegt nicht vor. Als beschuldigte Person ist er zwar nicht gehalten, sich selber zu belasten, weshalb ein fehlendes Geständnis nicht negativ angerech- net werden darf. Sein Verhalten kann sich diesbezüglich aber auch nicht positiv auswirken. Der Beschuldigte zeigte sich bis am Schluss uneinsichtig. Das Verhal- ten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist vor diesem Hinter- grund neutral zu gewichten. 20.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist aufgrund fehlender ausserordentlicher Umstände als neutral zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 20.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind nach dem Gesagten allesamt als neutral zu werten, weshalb es bei einer Strafe von 300 Strafeinheiten bleibt. 38 21. Verletzung des Beschleunigungsgebots und Strafmilderungsgrund nach Art. 48 Bst. e aStGB Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Be- schuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache so- wie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 3.3). Seit der Begehung der Taten sind vorliegen mehr als zehn Jahre vergangen. Diese lange Verfahrensdauer hat nicht der Beschuldigte zu verantworten. Eine Rechts- verzögerungsbeschwerde wurde gutgeheissen. Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO wurde verletzt, was zu einer Reduktion der Strafe führt. Vom Beschleunigungsgebot zu unterscheiden, ist der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e aStGB. Demnach ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Das Bundesgericht fordert dann eine Strafmil- derung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Die Zeitspanne von zwei Dritteln kann jedoch unterschritten werden, wenn die Zeit des Wohlverhaltens mit Blick auf Art und Schwere des begangenen Delikts als verhältnismässig lang erscheint (BGE 132 IV 1, E. 6.2.1). Die Strafverfolgung verjährt bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach 30 Jahren, bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren in 15 Jahren und bei einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren nach 10 Jahren. Bei einer anderen Strafe beträgt die Verjährungsfrist 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 StGB). Die Verjährungsfrist im Falle des betrügerischen Konkurses und der Urkundenfälschung beträgt 15 Jahre. Die Zwei- drittelfrist von 10 Jahren ist damit verstrichen und der Beschuldigte hat sich wohl verhalten, weswegen auch unter diesem Titel eine Strafmilderung zu gewähren ist. Insgesamt erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Strafmilderung um einen Drittel, ausmachend 100 Strafeinheiten, als angezeigt. Daraus resultiert eine Strafe von 200 Strafeinheiten. 22. Zusatzstrafe Für die hier zu beurteilenden Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, resultiert eine Gesamtstrafe von 200 Strafeinheiten. Wie bereits hiervor erwähnt (vgl. Ziff. V.17.2 hiervor), liegt hinsichtlich des Strafbe- fehls der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. März 2015 retrospekti- ve Konkurrenz vor. Mit diesem Strafbefehl wurde der Beschuldigte wegen Sachbe- 39 schädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00 verurteilt. Mit Verweis auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 IV 265) ist von einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszugehen, wovon 15 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind, womit unter Einbezug der Strafe von 200 Strafeinheiten insgesamt eine Strafe von 215 Strafeinheiten resultiert. Damit be- trägt die hypothetische Gesamtstrafe 215 Tagessätze Geldstrafe. Wird diese hypo- thetische Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 30. März 2015 – d.h. um 20 Ta- gessätze – reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 195 Tagessätzen. 23. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und sie demnach das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern darf, bleibt es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tages- sätzen. 23.1 Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Es berücksichtigt dabei namentlich Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenz- minimum. Gemäss der VBRS-Strafzumessungsrichtlinie wird für das Massenge- schäft empfohlen, die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu unterschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2008 vom 18. Juni 2009 und Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2009 vom 30. Juni 2009). Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 19. Mai 2020 und den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung ist beim Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 5'500.00 auszugehen (zu den Aussagen des Beschuldigten vgl. Bd. VIII, pag. 382, Z. 1 ff.; zum Erhebungsformular Bd. VIII, pag. 370 f.). Im Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Urteils betrug dieses hingegen noch CHF 4'387.00. Bei den verbesser- ten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten handelt es sich um Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO, welche der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten und die auch unter dem geltenden Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.2). Der Tagessatz ist entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten von erstinstanzlich CHF 20.00 auf oberinstanzlich CHF 50.00 anzupassen. 23.2 Bedingter Vollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Eine gute Pro- gnose wird vermutet und es ist nachzuweisen, weshalb eine ungünstige Prognose gestellt wird. Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermes- sen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Ta- tumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gül- 40 tige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Be- währung zulassen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 42 StGB). Hierzu hielt die Vorinstanz zutreffend fest was folgt (Bd. VII, pag. 323, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte weist nach wie vor keine einschlägigen Vorstrafen auf. Er ist beruflich eingebunden und lebt einen geordneten Alltag (vgl. Ziff. 4.1.3). Es liegen keine Umstände vor, welche eine günstige Prognose umstossen könnten. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Strafe nicht vollzogen werden muss, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten. Es kann eine bedingte Strafe ausgesprochen werden. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an und erachtet eine bedingte Geldstrafe als sachgerecht und wirksam. Im Übrigen stünde einer unbe- dingten Geldstrafe das Verschlechterungsverbot entgegen. Auf eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB wird verzichtet. VI. Zivilpunkt Die Zivilklage der Privatklägerin wird zur Beurteilung der Forderung auf den Zivil- weg verwiesen (Art. 126 StPO). Die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs, insbesondere des der Privatklägerin entstandenen Schadens, erachtete die Kam- mer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als für das Strafverfahren unverhält- nismässig aufwendig. Da durch die Zivilklage weder der Kammer noch den Partei- en zusätzlicher Aufwand entstanden ist, wird auf das Ausscheiden von Kosten ver- zichtet. VII. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den im Verfah- ren – gemäss Kassationsbeschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 9. Oktober 2017 (Bd. VI, pag. 1655 ff.) – verbliebenen Kosten von CHF 4‘350.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft CHF 3‘500.00 und Gebühren der ers- ten erstinstanzlichen Hauptverhandlung CHF 850.00, vgl. Bd. VI, pag. 1660) zuzüg- lich der Gebühren der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung von CHF 1‘600.00 und den Auslagen von CHF 505.00. Sie werden insgesamt bestimmt auf CHF 6‘455.00 und zufolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt. 41 24.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] auf CHF 3’500.00 festgesetzt wird. Sie sind dem unterliegenden Beschuldigten zur Be- zahlung aufzuerlegen. 25. Entschädigung amtliche Verteidigung 25.1 In erster Instanz Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf insgesamt CHF 13'711.80 (restanzliche Entschädigung PEN 15 336 + Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 17 419 inkl. Ausstandsverfahren) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'711.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3’130.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ gestützt auf dessen angemessene Honorarnote vom 25. Juni 2020 (Bd. VIII, pag. 394 f.) auf CHF 3’507.05 bestimmt. Für das oberinstanzliche Verfah- ren machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 16 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 56.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'507.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 861.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 42 26. Entschädigung Straf- und Zivilklägerin Gemäss Art. 433 Abs. lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 433 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen wird, hat die Straf- und Zivilklägerin im Strafpunkt obsiegt. Fürsprecher D.________ forderte namens der Straf- und Zivilklägerin den Ersatz der Parteikosten in der Höhe der eingereichten Kostennote (Bd. VII, pag. 249 ff.). Weiter sind die gemäss Beschluss der 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. November 2017 im Verfahren verbleibenden Kosten zu berücksichtigen (Bd. VI, pag. 1676). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin insgesamt CHF 18‘289.40 (inkl. MwSt. und Auslagen), sich zusammensetzend aus der restanzlichen Entschädigung aus dem Verfahren PEN 15 339 des Regionalgerichts Oberland und den Aufwänden ab der Kassation für das Strafverfahren PEN 17 419 des Regionalgerichts Oberland, zu ersetzen. VIII. Verfügungen Der Bundesordner der E.________ wird nach Rechtskraft des Urteils der E.________, M.________ zurückgegeben. 43 Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des betrügerischen Konkurs, begangen in der zweiten Jahreshälfte 2008 in F.________; 2. der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis Ende 2008 bzw. im Jahr 2008 in F.________; und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 163 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs.1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7’500.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. März 2015. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘455.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00. 4. Zur Bezahlung von CHF 18‘289.40 Parteientschädigung an die Straf- und Zivil- klägerin C.________. 44 II. Im Zivilpunkt wird entschieden: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO zur Beurteilung der Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 1. Erste Instanz a) Restanzliche Entschädigung PEN 15 336 Die restanzliche Entschädigung im Strafverfahren PEN 15 336 des Regionalgerichts Oberland von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ wurde/wird auf ein amtliches Honorar von CHF 3‘286.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 626.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 17 419 (inkl. Ausstandsverfahren) Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.50 200.00 CHF 9’300.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 155.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’680.00 CHF 745.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’425.35 volles Honorar CHF 11’625.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 155.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’005.00 CHF 924.40 Total CHF 12’929.40 nachforderbarer Betrag CHF 2’504.05 45 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10'425.35 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘504.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 56.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’256.30 CHF 250.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’507.05 volles Honorar CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 56.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’056.30 CHF 312.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’368.65 nachforderbarer Betrag CHF 861.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'507.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: Der Bundesordner der E.________ wird der E.________, M.________, nach der Rechts- kraft des Urteils zurückgegeben. 46 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecher Dr. iur. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 25. Juni 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Oktober 2020) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Gysi i.V. Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin i.V.: Schürch i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 47