16. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Landesverweisung korrekt wiedergegeben (pag. 295). Darauf ist zu verweisen. Die Landesverweisung des Beschuldigten kann im Schengener Informationssystem nicht eingetragen werden, da AD.________(Land) Mitgliedstaat des Schengener Übereinkommens ist. Der Beschuldigte als G.________ Staatsangehöriger ist kein Drittstaatsangehöriger im Sinn von Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung;