Wer keine Mehrwertsteuern abführt, kann keine Vorsteuern geltend machen. Da auf die bezogene Übersetzungsleistung nach dem Gesagten keine MWSt erhoben wird, braucht diese auch nicht ersetzt zu werden (vgl. dazu im Internet: https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktischeswissen/finanzielles/steuern/ mwst.html; vgl. zur Gerichtsnotorietät: Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.2). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5091.75 (exklusive Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___