20 log der Vorgehensweise der Vorinstanz allesamt als «Auslagen ohne MWSt» behandelt. Grund dafür ist, dass die Übersetzerin weder den für die Mehrwertsteuerpflicht relevanten Umsatz aus steuerbaren Leistungen von CHF 100‘000.00 erreicht, noch eine freiwillige Unterstellung ersichtlich ist, zumal sie auf ihren Dolmetscherabrechnungen keine MWSt ausgewiesen hat (pag. 431 ff.). Sie ist mithin von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Wer keine Mehrwertsteuern abführt, kann keine Vorsteuern geltend machen.