_____ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 14‘491.30, reduziert um die vorgenannten Übersetzerkosten von CHF 1‘731.00, ausmachend total CHF 736.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren, wie im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote (pag. 426 ff.) auf insgesamt CHF 5‘626.75 festgesetzt.