Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'800.00, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens sind dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) aufzuerlegen.