Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen. Diese Dauer der Landesverweisung ist den Umständen angemessen und zu bestätigen: Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten aufgrund eines Raubes verurteilt. Er beging damit ein Gewalt- und Vermögensdelikt. Sein Verschulden wiegt innerhalb des grossen Strafrahmens nicht leicht, aber auch noch nicht mittelschwer. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten stehen jedoch bloss untergeordnete private Interessen entgegen (vgl. Ziff. 11.2 hiervor).