Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen. Diese Dauer der Landesverweisung ist den Umständen angemessen und zu bestätigen: