Die kurzzeitige Schwarzarbeit begründet kein Interesse am Verbleib im Land. Der Beschuldigte befindet sich derzeit lediglich in der Schweiz, weil er auf der Durchreise verhaftet wurde. Die Interessen am Schutz der öffentlichen Sicherheit überwiegen die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. 10.4 Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat.